Marken- und Typenbezeichnung integrierter Elektrogeräte müssen bei Werbung für Komplettküchen unter Preisangabe zwingend genannt werden

– BGH bestätigt das vom LG Köln ausgesprochene und vom OLG Köln bestätigte Verbot –

(Mynewsdesk) Bereits mit Urteil vom 30.03.2015 hatte das Landgericht Köln (- 33 O 222/14 -) einem namhaften Möbelanbieter auf Klage des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) untersagt, Komplettküchen mit integrierten Elektrogeräten unter Preisangabe zu bewerben, ohne genaue Angaben zur Marke und der Typenbezeichnung der integrierten Elektrogeräte zu machen. Denn hierin liegen für den Verbraucher wesentliche Informationen im Rahmen seiner Kaufentscheidung, die ihm gem. § 5a Abs. 2 UWG bereits in der Werbung mitzuteilen sind. Anlass für die Klage des VGU war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Elektrogerätehandels. Für diesen hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung „Typenbezeichnung“ vom 19.02.2014 (- I ZR 17/13 -) eine entsprechende Pflicht beim Angebot einzelner Elektrogeräte angenommen. Es stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf in einem Komplettküchenangebot enthaltene Elektrogeräte zu übertragen war. Die der Klage des VGU statt gebende Entscheidung des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 03.02.2016 (- 6 U 55/15 -) bestätigt, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit Urteil vom 02.03.2017 hat auch der Bundesgerichtshof ( – I ZR 41/16 -) die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. „Die Entscheidung ist nicht nur aus Sicht eines fairen Wettbewerbs erfreulich, sie fördert auch die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Branchen“, betont Dr. Marc Zain von der Anwaltskanzlei Zain, die den VGU erst- und zweitinstanzlich vertreten hatte. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs liegt bislang noch nicht vor.

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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) wurde 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet. Er ist der älteste Verein in Deutschland zur Förderung gewerblicher Zwecke und des lauteren Wettbewerbs. Als Selbsthilfe-Organisation der Wirtschaft richtet er sich an Unternehmen und Gewerbetreibende aller Branchen, unterstützt seine zahlreichen Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und bekämpft unlauteres Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit. Damit fördert er einen fairen Wettbewerb, wovon alle Marktbeteiligten profitieren. Zu den höchstrichterlichen Entscheidungen, an deren Herbeiführung der VGU beteiligt war, gehören aus jüngerer Zeit u. a. die Entscheidung des BGH „Urlaubsgewinnspiel“ – I ZR 196/05 – vom 10.01.2008; die Entscheidung des BGH „Räumungsfinale“ – I ZR 120/06 – vom 11.09.2008; die Entscheidung des BGH „Geld-zurück-Garantie II“ – I ZR 194/06 – vom 11.03.2009; die Entscheidung des BGH „ARTROSTAR“ – I ZR 44/11 – vom 15.03.2012; die Entscheidung des BGH „Traum-Kombi“ – I ZR 110/11 – vom 28.06.2012; die Entscheidung des BGH „Brandneu von der IFA“ – I ZR 180/12 – vom 18.04.2013; die Entscheidung des BGH „DER NEUE“ – I ZR 123/12 – vom 12.09.2013, die Entscheidung des BGH „All Net Flat“ – I ZR 260/14 – vom 15.10.2015 und die Entscheidung „Himalaya Salz“ – I ZR 86/13 – vom 31.03.2016.

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