Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Bei Grenzbepflanzung ist höheres Grundstück entscheidend +++
Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist laut ARAG die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen (BGH, Az.: V ZR 230/16).
+++ Verkehrsrowdys: Keine privaten Ordnungshüter +++
Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied laut ARAG, dass eine Privatperson andere Verkehrssteilnehmer nicht filmen darf, um deren vermeintliche Verkehrssünden zu dokumentieren, wenn sie nicht selbst betroffen ist (VG Göttingen, Az.: 1 A 170/16).
+++ Fristlose Entlassung wegen Intrigen +++
Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Denn durch ein solch illoyales Verhalten werde laut ARAG die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört (BAG, Az.: 6 AZR 720/15).
Langfassungen:
Bei Grenzbepflanzung ist höheres Grundstück entscheidend
Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Die Parteien sind im verhandelten Fall Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine circa 1 Meter bis 1,25 Meter hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 Meter hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von circa 2,90 Meter geschnitten, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.03. bis 30.09. auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Der Fall landete vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass unter anderem Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als zwei Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 Meter sind. Anderenfalls könne er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen sei grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gelte aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: V ZR 230/16).
Verkehrsrowdys: Keine privaten Ordnungshüter
Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied, dass eine Privatperson andere Verkehrssteilnehmer nicht filmen darf, um deren vermeintliche Verkehrssünden zu dokumentieren, wenn sie nicht selbst betroffen ist. Ein als „Knöllchen-Horst“ bekannter Mann aus Niedersachsen hat im Zusammenhang mit seiner privaten Jagd auf Verkehrssünder somit eine juristische Niederlage erlitten. Damit dürfe der Kläger eine sogenannte Dashcam nicht verwenden, um vermeintliche Verkehrsverstöße zu dokumentieren, so die ARAG Experten. „Knöllchen-Horst“ hatte in den vergangenen Jahren zehntausende Verkehrsteilnehmer angezeigt – dabei ging es vor allem um angebliche Park-Verstöße (VG Göttingen, Az.: 1 A 170/16).
Fristlose Entlassung wegen Intrigen
Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sogenannten Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage – zunächst ohne Erfolg. Das BAG vertrat die Auffassung, dass wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vorläge. Das BAG konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Daher wurde die Sache nun dem LAG zur weiteren Prüfung vorgelegt, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 6 AZR 720/15).
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