Der BGH entscheidet im Geburtsschadensrecht:

Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen (BGH vom 08.11.2016, Az.: VI ZR 594/15)

RA Dr. D.C.Ciper LLM, Mitbegründer des „Anwaltsforum Patientenanwälte“ ( http://www.anwaltsforum-patientenanwaelte.de) informiert:

Der BGH entscheidet im Geburtsschadensrecht:

Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen (BGH vom 08.11.2016, Az.: VI ZR 594/15)

Die Parteien stritten im Revisionsverfahren ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt verjährt sind.

Der BGH bestätigt die Entscheidung die Annahme des Berufungsgerichts (OLG Koblenz, Az: 5 U 403/15) dahingehend, dass gemäß § 199 Abs. 1 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der BGH stellt allerdings fest, dass Ansprüche aus Behandlungsfehlern zu anderer Zeit verjähren können, als solche aus Aufklärungsversäumnissen.

Dies wird damit begründet, dass zwischen Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits zwar eine Verknüpfung dergestalt bestehe, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, jedoch den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde liegen. Dies kann zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen.

Die Verjährungsfrist beginnt hinsichtlich des Aufklärungsversäumnisses bereits dann, wenn der Geschädigte bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage – sei es auch nur in der Form der Feststellungsklage- zumutbar ist.

Die Wahrnehmung der unterbliebenen Aufklärung bestand vorliegend weitaus früher als die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnisse über einen Behandlungsfehler, so dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der fehlerhaften Aufklärung früher begann.

Hinsichtlich der Behandlungsfehler kann die Kenntnis nur darauf gestützt werden, dass die negativen Auswirkungen der ärztlichen Behandlung bekannt werden und darüber hinaus auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges geschlossen werden kann.

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