LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung wirksam

LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung wirksam

LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung wirksam

Erhebliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können die fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch Sachbeschädigung kann ein wichtiger Grund für die fristlose außerordentliche Kündigung sein.

Liegt ein wichtiger Grund vor und werden alle Umstände des Einzelfalls ausreichend berücksichtigt, kann der Arbeitgeber die fristlose außerordentliche Kündigung aussprechen. Damit die Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, muss der Grund so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung kann auch eine vom Arbeitnehmer begangene Sachbeschädigung sein, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2016 zeigt (Az.: 3 Sa 356/16).

In dem Fall war ein Arbeitnehmer fristlos außerordentlich gekündigt worden, nachdem er aus Frust auf einen Touchscreen-Monitor geschlagen hatte und das Glas des Bildschirms dabei zerbrach. Zuvor war dem Arbeitnehmer mitgeteilt worden, dass er nur eine geringere persönliche Erfolgsbeteiligung erhalte. Einige Monate zuvor hatte der Mitarbeiter aus einem ähnlichen Grund bereits eine Abmahnung erhalten.

Der entlassene Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und scheiterte damit. Das LAG Rheinland-Pfalz erklärte, dass der Arbeitnehmer mit der Beschädigung des Monitors eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen habe. Dadurch sei dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden. Zudem führte die Beschädigung auch zu einem hohen Gefährdungspotenzial, da sich der Vorfall in einem explosionsgefährdeten Bereich ereignet habe. Geräte in solchen gefährdeten Bereichen dürfen nicht verändert oder manipuliert werden, da dann in die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen eingegriffen werde und die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden könne. Zudem sei der Kläger schon wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung abgemahnt worden.

Auch bei Abwägung der beidseitigen Interessen und Berücksichtigung aller Umstände könne dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden, so das LAG. Mit der Beschädigung des Monitors habe der Mitarbeiter nicht nur gegen die Interessen des Unternehmens gehandelt, sondern auch das in ihn gesetzte Vertrauen im starken Maß verletzt. Auch die Abmahnung habe nicht dazu geführt, dass der Mitarbeiter sein sicherheitsgefährdendes Verhalten eingestellt habe.

Ob eine fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Arbeitgeber sollten sich daher genau vorbereiten, bevor sie die Kündigung aussprechen. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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