Reformationstag/Kundenbewertung/Impotenz/Zeckenstich
Reformationstag 2017: Feiertag für alle
Der Reformationstag wird von evangelischen Christen am 31. Oktober gefeiert. Laut der Überlieferung soll Martin Luther am Abend vor Allerheiligen 1517 an die Tür der Schlosskirche zu Wittenberg 95 Thesen in lateinischer Sprache angeschlagen haben und leitete so die Reformation der Kirche ein. Der 31. Oktober ist seit der deutschen Wiedervereinigung gesetzlicher Feiertag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In Baden-Württemberg ist der Reformationstag schulfrei. In Niedersachsen haben evangelische Schüler auf Antrag die Möglichkeit, für die Dauer eines Gottesdienstes vom Unterricht freigestellt zu werden. So ist es in „normalen“ Jahren. Anders in diesem Jahr: Denn wer rechnen kann, hat bestimmt bemerkt, dass die historischen Ereignisse, die dem Reformationstag zugrundeliegen im Jahr 2017 genau ein halbes Jahrtausend zurückliegen. 500 Jahre Reformation sind ein Jubiläum, aufgrund dessen sich die Ministerpräsidentenkonferenz dafür aussprach, den Reformationstag 2017 bundesweit als gesetzlichen Feiertag zu begehen. Laut ARAG Experten stimmten die einzelnen Landtage über diesen Vorschlag ab. Zur Freude der Arbeitnehmer willigten alle Länder ein, sodass im Kalender in der kommenden Woche nun ein zusätzlicher, bundesweiter Feiertag verzeichnet ist.
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Kundenbewertungen im Internet nicht immer erlaubt
Wenn es darum geht, die eigenen Produkte auf einem hart umkämften Markt zu positionieren, sind Unternehmen durchaus erfinderisch. Um verbotene Schleichwerbung zu vermeiden, lassen manche Firmen einfach Kunden für sie sprechen. Doch die ARAG Experten warnen: Kundenbewertungen im Internet können auch irreführende Werbung sein und sind damit untersagt. In einem konkreten Fall war ein Waschmittelhersteller vom Wettbewerbsverband abgemahnt worden, weil er damit warb, dass man mit seiner so genannten Zauberkugel Waschmittel sparen könne. Da der wissenschaftliche Beweis fehlte, musste der Konzern ein Unterlassungserklärung abgeben. Vor und nach Abgabe der Erklärung veröffentlichte die Firma auf der Homepage Kundenbewertungen, die suggierierten, man verbrauche mit der Zauberkugel weniger Waschmittel und spare Geld. Verboten, wie die Richter befanden. Die Kundenkommentare mussten daher gelöscht werden (Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 161/16).
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Wenn im Bett nichts mehr läuft
Nach einer Wirbelsäulenoperation lief bei ihrem Mann nichts mehr. Er war impotent. Das bis dahin ausgefüllte Sexualleben des Paares war vorbei. Daraufhin forderte die Ehefrau des Operierten vom Krankenhaus ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass für eine Schmerzensgeldforderung das eigene Rechtsgut verletzt worden sein muss. Und da die Ehefrau durch die Impotenz ihres Mannes auch keine körperlichen oder psychischen Schäden davongetragen hatte und auch ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht davon betroffen war, gab es schlicht und ergreifend keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zudem muss die Impotenz ja auch keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten, wie die ARAG Experten betonen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 42/17).
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Zeckenstich muss kein Dienstunfall sein
Im Falle einer Lehrerin wurde 2010 ein Zeckstich als Dienstunfall anerkannt. Im Fall eines Polizisten drei Jahre später nicht. Die ARAG Experten erläutern den Unterschied: Die Lehrerin hatte seinerzeit den Zeckenbiss umgehend gemeldet und lückenlos dokumentiert. Der Polizeibeamte, der den Stich wahrscheinlich bei einem Rettungseinsatz im Wald davongetragen hatte, meldete ihn erst fünf Tage später seinem Dienstherrn. Dieser verweigerte jedoch die Anerkennung als Dienstunfall. Das dadurch entstehende Problem: Sollte der Beamte beispielsweise seinen Dienst wegen einer nicht untypischen Folgeerkrankung wie etwa Borreliose quittieren müssen, hätte die Nichtanerkennung als Dienstunfall erhebliche finanzielle Folgen. Doch auch die Richter waren der Ansicht, dass nicht zu klären sei, ob der Zeckenstich tatsächlich während des Einsatzes oder in der Freizeit erfolgt sei (Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 3 A 2748/15).
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