ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über die Nutzungsrechte von Musik nicht nur in der fünften Jahreszeit
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist weltweit eine der größten Verwertungsgesellschaften für Werke der Musik. Sie verwaltet die Nutzungsrechte aus dem deutschen Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern, deren Erben und Musikverlegern sowie von Rechteinhabern aus aller Welt. Wenn jetzt Tanzveranstaltungen, Partys und Sangesfreuden in den Karnevalshochburgen Konjunktur haben, stellt sich Veranstaltern oft die Frage nach der Abgabepflicht. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet offene Fragen zur GEMA.
Muss denn nun jede Karnevalsfeier bei der GEMA angemeldet werden?
RA Tobias Klingelhöfer: „Mer losse d“r Dom en Kölle“ oder besser die Kirche im Dorf. Wer mit Freunden und Verwandten Karneval feiert, muss natürlich keine Abgaben an die GEMA zahlen. Nur wenn in der Öffentlichkeit Musik genutzt wird, werden Vergütungspflichten fällig.
Etwas genauer bitte! Wann muss für eine Musikveranstaltung gezahlt werden?
RA Tobias Klingelhöfer: Für die GEMA ist die entscheidende Frage immer, ob die Musik privat oder öffentlich genutzt wird. Vergütungspflichtig ist die sogenannte „öffentliche Wiedergabe“, wie sie im Urheberrechtsgesetz definiert wird.
Aber wann ist eine Karnevalsparty, ein Sommerfest oder ein Volkslieder-Singen öffentlich?
RA Tobias Klingelhöfer: Da muss ich das Urheberrechtsgesetz zitieren. Da heißt es in § 15 Absatz 3, „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ Somit sind also auch persönliche Beziehungen der Teilnehmer der entscheidende Faktor, um im privaten Rahmen zu bleiben.
Allein die Größe einer Veranstaltung spielt also gar keine Rolle?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein! Im Falle einer türkischen Hochzeit feierten in einem konkreten Fall rund 600 Gäste mit Musik. Die GEMA hielt das für eine öffentliche Veranstaltung und wollte kassieren. Daraus wurde aber nichts! Die Veranstalter konnten vor dem angerufenen Amtsgericht Bochum zeigen, dass die Gäste zur einen Hälfte von der Familie der Braut, zur anderen Hälfte von der Familie des Bräutigams eingeladen wurden: Enge und entfernte Verwandte, Freunde, aber auch Nachbarn, wie es bei einer türkischen Hochzeit üblich ist. Zudem hat jeder Gast eine schriftliche Einladung erhalten und ist beim Eintreffen persönlich begrüßt worden. Dass auch der GEMA-Mitarbeiter, der den Charakter der Hochzeit begutachten wollte, sich im Flur vor dem Festsaal aufhalten konnte, machte noch keine öffentliche Veranstaltung aus der Hochzeit (AG Bochum, Az.: 65 C 403/08).
Reicht es, eine Party als „privat“ zu deklarieren, um Forderungen der GEMA zuvorzukommen?
RA Tobias Klingelhöfer: Das wäre dann doch zu einfach. In einem konkreten Fall wurde eine Beachparty auf der Einladungskarte als private Veranstaltung angekündigt. Die Einladung wurde aber weit gestreut und als vierte „legendäre Beachparty“ ohne klaren Anlass beworben. Weil nicht alle 83 Gäste untereinander persönlich verbunden waren, wurde die Musikwiedergabe vom zuständigen Gericht als öffentlich eingestuft. Der Veranstalter musste 234,74 Euro an die GEMA zahlen (LG Oldenburg, Az.: 5 S 740/05).
Herr Klingelhöfer, wir danke Ihnen für das Gespräch!
RA Tobias Klingelhöfer: Düsseldorf Helau!
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