SPD für den Schutz der sexuellen Identität im Grundgesetz

Berlin (pressrelations) –

SPD für den Schutz der sexuellen Identität im Grundgesetz

Zum Schutz der sexuellen Identitaet im Grundgesetz erklaert die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht:

Die SPD setzt sich dafuer ein, dass der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identitaet in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz aufgenommen wird. Wir werden einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen.

Uns geht es hier vor allem um die Staerkung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, transsexuellen und intersexuellen Menschen. Sie sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Uebergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt. Einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote haben die rechtliche Situation der Betroffenen zwar deutlich verbessert. Ein ausdrueckliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identitaet im Grundgesetz schafft jedoch eine klare Massgabe fuer den einfachen Gesetzgeber. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Identitaet ist unter keinen Umstaenden zu rechtfertigen.

Die Muetter und Vaeter des Grundgesetzes haben sich aufgrund der furchtbaren Erfahrungen in der Zeit des Nazi-Regimes dafuer entschieden, neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz in Artikel 3 zu verankern, welche persoenlichen Merkmale als Anknuepfungspunkt staatlicher Differenzierung schlechthin ausscheiden: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religioesen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“.

Dabei hat man damals zwei Opfergruppen der NS-Zeit uebergangen: Behinderte und Homosexuelle. Mit der Reform des Grundgesetzes im Rahmen der deutschen Einheit wurde 1994 das Verbot der Benachteiligung aufgrund der Behinderung aufgenommen. Auch fuer ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identitaet gab es damals schon eine Mehrheit, aber nicht die erforderliche Zweidrittel-Mehrheit.

Verfassungsaenderungen sollen Impulse fuer die Zukunft geben und sie sollen eine echte verfassungsrechtliche Wirkkraft haben. Bei dem Vorschlag, den wir jetzt diskutieren, ist das Beides der Fall. Eine Ergaenzung von Artikel 3 waere die Konsequenz daraus, dass sich in den letzten 60 Jahren eine Menge veraendert hat, wenn es um sexuelle Identitaet geht – zum Glueck. Und diese Ergaenzung wuerde auch dafuer sorgen, dass mit den noch bestehenden Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften endlich Schluss ist.

Bei der Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 war Homosexualitaet noch ein Fall fuer den Staatsanwalt. Erst 1969 wurde die Kriminalisierung von Schwulen endlich abgeschafft. Und seit 2001 gibt es mit der Lebenspartnerschaft eine verlaessliche Rechtsform fuer schwule und lesbische Paare.

Heute wissen wir, dass die sexuelle Identitaet kein Anlass fuer Diskriminierungen sein kann und sein darf. Das muessen wir auch im Grundgesetz deutlich machen und Artikel 3 ist dafuer genau der richtige Platz.

Nachdem sich der Bundesrat mit seiner Mehrheit aus Union und FDP in beschaemender Weise einem entsprechenden Antrag verweigert hat, werden wir als SPD-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen. In der Debatte und vor allem in der Abstimmung, wird sich zeigen, was vor allem von den vielen Bekenntnissen der FDP zum liberalen Rechtsstaat und zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zu halten ist. Ihr bisheriges Verhalten zu diesem Thema und die Ausfuehrungen ihrer Landesminister im Bundesrat waren jedenfalls ein Armutszeugnis.

2009 SPD-Bundestagsfraktion – Internet: http://www.spdfraktion.de