Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Kuhle im Doppelbett ist hinzunehmen +++
Ein Single ist mit seiner Klage gegen ein Möbelhaus wegen einer Kuhle im Doppelbett gescheitert. Wie das Landgericht Koblenz laut ARAG mitteilte, sei es nicht üblich, zwischen den Einzelmatratzen zu schlafen. Die Kuhlenbildung stelle sich daher nicht als Mangel dar (Az.: 6 S 92/18).
+++ Hausarzt muss Patienten informieren +++
Ein Hausarzt muss dafür sorgen, dass sein Patient von bedrohlichen Befunden unter allen Umständen erfährt, auch wenn dieser schon länger nicht mehr bei ihm in der Praxis war. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit einem Urteil entschieden, das am 24.08.2018 veröffentlicht wurde (Az.: VI ZR 285/17).
+++ Fristlose Kündigung wegen Errichten eines Schwimmbeckens +++
Einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Der Mieter sei darüber hinaus laut ARAG zum Rückbau verpflichtet (OLG Frankfurt, Az.: 2 U 9/18).
Langfassungen:
Kuhle im Doppelbett ist hinzunehmen
Ein Single ist mit seiner Klage gegen ein Möbelhaus wegen einer Kuhle im Doppelbett gescheitert. Der Kläger hatte im verhandelten Fall ein Boxspringbett mit einem gefederten Untergestell, zwei nebeneinanderliegenden Matratzen und einer aufliegenden Matte (Topper) mit den Maßen 1,60 mal zwei Meter für 2.000 Euro gekauft. Nach weniger als zwei Jahren bildete sich in der Mitte eine Kuhle, der Schlafkomfort war nach Meinung des Käufers beeinträchtigt. Der Käufer reichte beim Amtsgericht Mayen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Dieses wies das Ansinnen ab: Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. In seiner Berufung beim LG Koblenz betonte der Kläger, ein durchschnittlicher Kunde gehe davon aus, ein Boxspringbett auch in der Mitte nutzen zu können. Das suggeriere auch die Werbung des Möbelhauses, bei der eine Single-Frau allein und diagonal auf einem großen derartigen Bett einen Prospekt durchblättere. Das LG wies die Berufung zurück: Das Schlafen auf der Spalte zwischen zwei Matratzen entspreche nicht der üblichen Nutzung eines Doppelbettes. Der Kläger habe gewusst, dass er ein Doppelbett gekauft habe. Zudem zeige die Bettenwerbung „keine typische Schlafsituation“, erklären ARAG Experten (LG Koblenz, Az.: 6 S 92/18).
Hausarzt muss Patienten informieren
Ein Hausarzt muss dafür sorgen, dass sein Patient von bedrohlichen Befunden unter allen Umständen erfährt, auch wenn dieser schon länger nicht mehr bei ihm in der Praxis war. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit verlangt ein Mann von seiner langjährigen Hausärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie hatte ihn wegen Schmerzen im linken Bein und Fuß an einen Facharzt überwiesen. Später wurde eine Geschwulst in der Kniekehle entdeckt, die bei einer Operation entfernt wurde. Dass die Geschwulst ein bösartiger Tumor war, teilte die Klinik ausschließlich der Hausärztin mit. Sie sprach den Mann knapp eineinhalb Jahre später darauf an, als dieser wegen einer Handverletzung das nächste Mal zu ihr kam. Er benötigte danach weitere Krankenhausaufenthalte und Operationen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage des Patienten noch abgewiesen. Die Richter hielten es für nachvollziehbar, dass die Ärztin, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden war, nichts unternommen hatte. Das sieht der Bundesgerichtshof (BGH) anders: Dem Arztbrief, der nur an sie ging, habe die Frau unschwer entnehmen können, dass die Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Ärztin hielt. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärztin hätte sie laut Urteil die Information weitergeben müssen. Das OLG muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 285/17).
Fristlose Kündigung wegen Errichten eines Schwimmbades
Einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Im konkreten Fall überließ das Land Hessen dem Beklagten im Jahr 2002 zwei Grundstücke im Komponistenviertel in Wiesbaden, die nunmehr der klagenden Stadt Wiesbaden gehören. Der Beklagte durfte die Grundstücke als Gartengelände nutzen und verpflichtete sich zu ihrer Pflege. Ein gesondertes Entgelt war nicht zu entrichten. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht vor, dass die Flächen als Parkanlagen anzulegen sind. Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet werden. Im Jahr 2013 informierte der Beklagte die Stadt, dass er die Anlage eines „Biotops mit kleiner Teichanlage“ plane und fügte Planungsunterlagen für einen „Teich“ bei. Ob die Stadt diese Umgestaltungsmaßnahme genehmigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nachfolgend erstellte der Beklagte – nach einem entsprechenden Erdaushub – unter anderem ein betoniertes Becken, errichtete massive Betonstützwände und verlegte Versorgungs- und Entsorgungsleitungen. Die Stadt Wiesbaden forderte daraufhin den Beklagten erfolglos zum Rückbau dieser Maßnahmen mangels Genehmigung auf. Schließlich kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos. Das Bauaufsichtsamt erließ darüber hinaus eine baupolizeiliche Verfügung und untersagte dem Beklagten die Errichtung eines „geplanten Schwimmbeckens“. Angrenzende Nachbarn kündigten darüber hinaus Schadenersatzansprüche an. Die Stadt Wiesbaden verlangt vom Beklagten nunmehr die Räumung der Grundstücke und den vollständigen Rückbau. Dies zu Recht! Die Stadt habe das Mietverhältnis wirksam fristlos gekündigt, meint auch das OLG. Die massiven Betonarbeiten im Zusammenhang mit dem „vom Beklagten als „Gartenteich“, „Schwimmteich“, „Biotop mit Teich“ apostrophierten Wasserbehältnis, welches die Klägerin als „Schwimmbecken“ angesehen hat, hätten das Grundstück erheblich verändert. Die Umgestaltung stelle sich nicht mehr als „vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache“ dar, sondern greife in die Substanz ein. Eine derartige Veränderung habe die Stadt nicht genehmigt, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 2 U 9/18).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.
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