Fallobst/Sturm/Pilze
Wem gehört das Fallobst?
Spätsommer ist Erntezeit! Die stolzen Besitzer von Obstbäumen haben jetzt die Arbeit, können aber auch im wahrsten Sinne des Wortes die Früchte ihrer Mühen ernten. Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das BGB (§ 911). Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (so genannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. ARAG Experten warnen allerdings: Er darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst bei ihm landet, darf also überhängende Früchte nicht abpflücken. Auch den Baum darf er nicht schütteln, damit sie abfallen. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.
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Vorsicht Sturm!
Bei einem spätsommerlichen Sturm muss jedem klar sein, dass es zu Windstößen kommen kann, die erheblichen Schaden anrichten können. Lässt man die nötige Vorsicht vermissen, verliert man unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. In einem beispielhaften Fall unterhielt ein 89 Jahre alter Mann eine Wohngebäudeversicherung. Als ein Sturm mit Windstärke 8 tobte, wurden das Markisentuch und der Gelenkarm der Markise über der Terrasse des alten Herrn stark beschädigt. Er ließ die Schäden zu einem Preis von 1.785 Euro reparieren; diese Kosten wollte er von seiner Versicherung erstattet erhalten. Diese weigerte sich unter Hinweis darauf, dass der Mann grob fahrlässig gehandelt habe, da er die fragliche Markise bei den ersten Anzeichen des aufziehenden Sturms nicht zur Gänze eingefahren hatte. Die zuständige Richterin gab der Versicherung Recht: Es müsse jedermann klar sein, gerade auch einem Mann mit langjähriger Lebenserfahrung, dass es bei Windstärke 8 zu Windstößen kommen könne, die auch eine moderne Markise zerstören können. Da der Kläger dies ignoriert hatte, bestand kein Versicherungsschutz mehr, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 112 C 31663/08).
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Augenmaß beim Pilze sammeln!
Die spätsommerliche Wärme nach dem Regen lässt vielerorts die Pilze im Wald sprießen. Sehr zur Freude der immer größer werdenden Sammlerschar! Mancherorts riskieren sie allerdings ein saftiges Bußgeld, weil sie zu große Mengen sammeln oder in Gebieten nach Pilzen suchen, in denen besondere Verbote gelten. In Naturschutzgebieten und im besonders bei Pilzkennern beliebten Nationalpark Eifel ist das Sammeln generell verboten. Viele der beliebten Speisepilze zählen außerdem laut Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „aus der Natur zu entnehmen“ und sie „in Besitz zu nehmen“. Laut ARAG Experten enthält die Bundesartenschutzverordnung allerdings eine Ausnahmegenehmigung, nach der Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Schweinsohr und Brätling in geringer Menge für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Welche Mengen erlaubt sind, legen die zuständigen Behörden fest. In der Regel sind aber Mengen bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag zulässig.
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