Die 4 häufigsten Fragen und Antworten!
Im Rahmen einer Trennung muss in der Regel entschieden werden, bei wem die Kinder zukünftig leben. Hierüber müssen sich die Eltern einigen. Grundsätzlich steht verheirateten Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Das Sorgerecht unterteilt sich in Personensorge und Vermögenssorge.
1. Bei wem sollen die Kinder zukünftig leben?
Die Frage des Aufenthaltes unterfällt dabei der Personensorge. Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht darüber einigen, bei wem die Kinder zukünftig leben sollen, muss darüber das Amtsgericht (Familiengericht) entscheiden.
Im Vordergrund steht dabei für das Gericht die Frage, was dem Kindeswohl am besten entspricht.
Anhaltspunkte hierfür sind insbesondere die bisherige alltägliche Situation, die Frage, wer die Kinder umfassend betreuen und versorgen kann und wer die Kinder unterstützt und fördert.
Derjenige, bei dem die Kinder leben, hat in allen Angelegenheiten, die das tägliche Leben der Kinder betreffen, die Möglichkeit, für die Kinder Entscheidungen zu treffen, auch ohne, dass hierüber das Gericht entscheiden müsste.
Gemeinsame Entscheidungen sind allerdings notwendig in allen wichtigen Fragen der Personen- und Vermögenssorge.
2. Wer hat das Sorgerecht bei nicht verheirateten Paaren?
Bei nicht verheirateten Paaren liegt das Sorgerecht immer noch grundsätzlich bei der Mutter, es sei denn, die Eltern haben eine sogenannte „Sorgerechtserklärung“ abgegeben, wonach das Sorgerecht beiden gemeinsam zustehen soll.
Gibt es noch kein gemeinsames Sorgerecht, beraten wir Sie gerne im Hinblick auf die Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit auch den Vätern das Sorgerecht eingeräumt wird.
Wird ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht im Hinblick auf das Sorgerecht gestellt, wird auch das Jugendamt eingeschaltet, darüber hinaus wird für die Kinder ein sogenannter Verfahrensbeistand bestellt, der die Interessen der Kinder wahrnimmt.
3. Was genau bedeutet Umgangsrecht?
Nach Abschluss des Sorgerechtsverfahrens hat derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, in der Regel ein Umgangsrecht mit den Kindern. Wie oft und in welchem Umfang der Umgang ausgeübt wird, kann zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbart werden.
Gibt es keine friedliche Einigung, weil z.B. das betreuende Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Umgang gewähren will, so steht dem anderen Elternteil die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zu stellen.
Die Häufigkeit und Dauer des Umgangs richtet sich nach den Lebensumständen der Eltern. So ist selbstverständlich auf die schulische Situation der Kinder Rücksicht zu nehmen, aber auch die räumliche Distanz zum nicht betreuenden Elternteil ist zu berücksichtigen.
Hier erarbeiten wir für Sie Vorschläge, wie ein Umgangsrecht in Ihrer konkreten persönlichen Situation ausgestaltet sein könnte und stellen Anträge beim Familiengericht, die Ihrer und der Situation der Kinder entgegenkommt.
Ein Umgangsrecht haben im Übrigen auch Großeltern, Geschwister und andere Personen, die bis zur Trennung der Eltern mit dem Kind regelmäßig Kontakt hatten.
4. Was ist ein Wechselmodell im Sorgerecht?
Möglich ist ebenfalls, dass die Eltern eine Lösung erarbeiten, die nicht dem „klassischen“ Modell entspricht, dass ein Elternteil betreut und der andere Elternteil „nur“ Umgang hat. Sind die Eltern in der Lage, miteinander zu kommunizieren und liegen auch die Wohnorte nicht zu weit voneinander entfernt, kann das sogenannte Wechselmodell vereinbart werden.
Hier wechseln die Kinder in bestimmten Abständen vom Haushalt des einen Elternteiles (z.B. Kindesmutter) in den anderen Haushalt (Kindesvater), sie werden dort jeweils vollumfänglich betreut und versorgt. Üblicherweise wird, sofern die Lebensumstände das zulassen, ein Wechsel von einem Haushalt in den anderen wöchentlich vorgenommen.
Ein solches Modell setzt aber zum Wohle der Kinder voraus, dass die Eltern in der Lage sind, Absprachen für die Kinder zu treffen. Inwieweit bei Ihnen diese Voraussetzungen gegeben sind, können wir gerne in einem Erstberatungsgespräch klären.
Sollte der andere Elternteil nicht mit einem Wechselmodell einverstanden sein, kann dies nach neuerer Rechtsprechung auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden, wenn dies tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Das ist jeweils eine Frage des Einzelfalles und kann durch mich geprüft werden.
In jedem Fall sind im Rahmen der erforderlichen Kindeswohlprüfung die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens einzustellen.
Je älter ein Kind ist, umso beachtlicher ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sein Wille. Kleinere Kinder können oftmals die Konsequenzen eines Wechselmodells nicht ausreichend überblicken, ihr Wille wird daher nicht ausschlaggebend sein, sofern die anderen eben genannten Umstände gegen ein Wechselmodell sprechen.
Kinder wollen häufig keinem Elternteil wehtun, sie haben ein hohes Gerechtigkeitsempfinden. Aus diesem Grund wird das Gericht im Falle eines Antrages sehr genau überprüfen, wie die Umstände sind, unter denen die Kinder bislang gelebt haben und zukünftig leben sollen. Bei der Darstellung dieser Umstände bin ich Ihnen gerne behilflich.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.
Quelle: https://kellermann-kohlrautz.de/sorgerecht-fuer-gemeinsame-kinder/
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