Bildungs- und forschungsfreundliches Urheberrecht schaffen
Anlaesslich der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt bezueglich der elektronischen Leseplaetze in Bibliotheken erklaert der stellvertretende forschungspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion René Roespel:
Die angemessene Nutzung von digitalisierten Medien fuer Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde erneut eingeschraenkt. Mit der gestrigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt wurde die Nutzung digitaler Medien an elektronischen Leseplaetzen in Bibliotheken zwar grundsaetzlich bestaetigt, die Anfertigung von Kopien fuer die wissenschaftliche Arbeit dagegen aber grundsaetzlich ausgeschlossen. Unstrittig ist, dass es einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den Belangen von Bildung, Wissenschaft und Forschung geben muss.
Dieser Ausgleich muss aber auch beruecksichtigen, dass wissenschaftliches Arbeiten nur dann moeglich ist, wenn man Kopien von Textteilen erstellen kann, um zuverlaessig zitieren zu koennen. Diese Fragen muessen in einem dritten Korb fuer die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft schnellstmoeglich geregelt werden.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt belegt in aller Deutlichkeit die Dringlichkeit und Notwendigkeit eines dritten Korbes der Novellierung des Urheberrechtes fuer Bildung und Forschung. Mit dem beschlossenen zweiten Korb konnten in der vergangenen Legislaturperiode aus bildungs- und forschungspolitischer Sicht wichtige Verbesserungen erreicht werden, beispielsweise eben die Sicherung der Online-Leseplaetze und der Kopiendirektversand.
Dennoch besteht gerade aus Sicht von Bildung, Wissenschaft und Forschung weiterer urheberrechtlicher Reformbedarf.
Die Bundesregierung ist aufgefordert, moeglichst umgehend die Arbeiten an einem solchen dritten Korb fuer Bildung, Wissenschaft und Forschung aufzunehmen, wie es der Ausschuss fuer Bildung und Forschung auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion bei der Verabschiedung des zweiten Korbes zur Novellierung eine Entschliessung beschlossen hat. Im Rahmen dieses dritten Korbes gilt es aus unserer Sicht insbesondere zu
pruefen:
– wie das – auch international inzwischen immer nachhaltiger eingeforderte – Prinzip eines freien und fuer die Nutzer im Regelfall kostenlosen Zugangs mit oeffentlichen Mitteln produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland festgeschrieben werden kann.
– ob – wie dies auch der Bundesrat gefordert hat – ein Zweitverwertungsrecht fuer Urheber von wissenschaftlichen Beitraegen, die ueberwiegend im Rahmen einer mit oeffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstaetigkeit entstanden sind, eingeraeumt werden kann, und
– wie die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplaetzen neben oeffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven auch in Bildungseinrichtungen ermoeglicht werden kann, wozu die Urheberrechts-Richtlinie die Moeglichkeit eroeffnet. Dies ist aus unserer Sicht unerlaesslich, um Bildungseinrichtungen, deren Bildungsauftrag unzweifelhaft ist, nicht unverhaeltnismaessig von der dynamischen technologischen Entwicklung abzukoppeln und deren Nutzerinnen und Nutzern moderne Nutzungsmoeglichkeiten zu verwehren.
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