Gabriel lehnt längere Laufzeit für Brunsbüttel ab

(BSOZD.com-NEWS) Berlin. Strommengen-Übertragung von Krümmel nicht zulässig – Bundesumweltminister Gabriel hat heute aus Sicherheitsgründen einen Antrag des Atomkraftbetreibers Vattenfall abgelehnt, die Laufzeit des derzeit abgeschalteten AKW Brunsbüttel durch Übertragung von Strommengen des Reaktors Krümmel zu verlängern. Ein Sicherheitsvergleich beider Anlagen hat ergeben, dass das Atomkraftwerk Brunsbüttel über noch weniger Sicherheitsreserven verfügt als der seit einem Transformatorbrand am 28. Juni 2007 ebenfalls abgeschaltete Reaktor Krümmel. Zur Sicherstellung der Energieversorgung im norddeutschen Raum und zum Klimaschutz ist die Strommengenübertragung ebenfalls nicht erforderlich.

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Vattenfall, zu dessen Konzern beide Anlagen gehören, hatte im Mai 2007 beim Bundes-umweltministerium die Zustimmung zur Übertragung einer Strommenge von 15 Terawattstunden (TWh) vom Atomkraftwerk Krümmel beantragt, um die Laufzeit seines älteren Reaktors in Brunsbüttel um ca. zweieinhalb Jahre zu verlängern. Der 1977 in Betrieb genommene Siedewasserreaktor in Brunsbüttel wurde danach im Sommer 2007 wegen einer Reihe von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen und Mängeln vom Netz genommen. Ob und wann die Anlage nach sicherheitstechnischen Nachrüstungen wieder in Betrieb gehen könnte, ist gegenwärtig nicht absehbar.

Bundesumweltminister Gabriel appellierte erneut und eindringlich an die AKW-Betreiber, endlich seinen Vorschlag aufzugreifen und die ältesten Atomkraftwerke abzuschalten. Das Atomgesetz biete die Möglichkeit, Strommengen zustimmungsfrei von älteren Atomkraftwerken auf jüngere zu übertragen. Das erbrächte einen hohen sicherheitstechnischen Gewinn. Bundesumweltminister Gabriel hatte bereits im August 2007 in einem Gespräch mit Spitzenvertretern der vier großen Energieerzeugungsunternehmen nach den Ereignissen in Brunsbüttel und Krümmel dringend angeraten, diese und alle anderen älteren Reaktoren freiwillig und endgültig abzuschalten und die noch vorhandenen Produktionsrechte auf modernere Anlagen zu übertragen. Nach dem Atomgesetz wäre dafür nicht einmal eine behördliche Zustimmung notwendig.

Nach dem Atomgesetz wird die Laufzeit für jedes deutsche Atomkraftwerk nach der Strommenge bemessen, die es noch erzeugen darf. Nach deren Produktion erlischt die Betriebserlaubnis. Diese Reststrommengen sind für alle deutschen AKW im Atomgesetz festgelegt. Nach § 7 Abs. 1b des Atomgesetzes kann der Genehmigungsinhaber Strommengen von einem jüngeren auf ein älteres Kernkraftwerk übertragen, wenn das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit dem Bun¬deskanzleramt und dem Bundeswirtschaftsministerium dieser Übertragung zugestimmt hat. Bei der Entscheidung hat das Bundesumweltministerium sicherzustellen, dass die Strommengenüber-tragung nicht zu Lasten der Sicherheit geht. Deshalb hat das Bundesumweltministerium eine ver-gleichende Sicherheitsanalyse der AKW in Krümmel und Brunsbüttel durchgeführt. Auf Basis ent-sprechender Anlagenvergleiche verweigerte das Bundesumweltministerium bereits 2008 eine von RWE beantragte Strommengenübertragungen vom AKW Emsland in Lingen auf Biblis A und die von ENBW beabsichtigte Übertragung vom Block II des Atomkraftwerkes Neckarwestheim II auf den Block I.

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Am 26. März 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Bundesumweltministeriums bestätigt, mit denen Minister Gabriel 2007 die von RWE und Vat-tenfall beabsichtigte Übertragung von Reststrommengen des stillgelegten Atomrektors Mülheim-Kärlich auf die AKW Biblis A und Brunsbüttel abgelehnt hatte. Beide Atomkonzerne hatten sich in Klagen gegen diese Ablehnungsbescheide auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Rechtsgutachten gestützt. Auf das gleiche Rechtsgutachten berufen RWE, Vattenfall und EnBW sich in verwal-tungsgerichtlichen Klagen, nach denen bei den drei Anträgen auf Strommengenübertragung von neueren auf ältere Anlagen lediglich wirtschaftliche Gründe berücksichtigt werden sollen. Bun-desumweltminister Gabriel rechnet fest damit, dass diese Klagen gleichfalls abgewiesen werden. Denn mit dem im Atomgesetz geregelten Zustimmungserfordernis soll sichergestellt werden, dass eine betriebswirtschaftliche Optimierung nicht zu Lasten der Sicherheit geht.

Weitere Informationen im Internet unter
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