BGH: Apotheken-Gutscheine bei Rezept-Einlösung verstoßen gegen Wettbewerbsrecht
Apotheken dürfen ihren Kunden bei der Einlösung ihres Rezepts keine kleineren Geschenke machen. Dies sei ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften bei Arzneimitteln, entschied der BGH.
In Deutschland gelten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preisbindungsvorschriften, damit ein einheitlicher Abgabepreis gewährleistet ist und hier kein Wettbewerb entsteht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteilen vom 6. Juni 2019 entschieden, dass die Preisbindungsvorschriften auch nicht durch die Zugabe von Gutscheinen mit relativ geringem Wert unterlaufen werden dürfen. Dies verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (Az.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18).
In einem Fall erhielten die Kunden bei der Einlösung ihrer Rezepte einen „Brötchen-Gutschein“ für eine benachbarte Bäckerei, in dem anderen Fall erhielten die Kunden von dem Apotheker einen Ein-Euro-Gutschein, den sie beim nächsten Einkauf in der Apotheke einlösen konnten. Verschreibungspflichtige Arzneimittel waren von der Aktion ausdrücklich ausgenommen. In beiden Fällen klagte ein Wettbewerbsverband gegen die Apotheker, weil sie durch die Gutscheine gegen Wettbewerbsrecht verstießen.
Nachdem die Berufungsgerichte noch unterschiedlich geurteilt hatten, gab der BGH beiden Klagen statt. Der u.a. für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zuständige I. Zivilsenat entschied, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, den Kunden beim Einlösen ihrer Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein zu gewähren, da dadurch gegen die Preisbindungsvorschriften verstoßen werde.
Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) dürften Zuwendungen oder sonstige Werbegaben nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen gewährt werden. Bei diesem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame handele es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG. Der Verbraucher solle nicht durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung sei zudem geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Dies gelte auch bei Werbegaben von geringem Wert. Der Gesetzgeber habe durch die Änderung des Heilmittelwerbegesetzes einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken vermeiden wollen, so der BGH. Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Werbegabe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig ist, dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass sie als nicht spürbar und damit nicht wettbewerbswidrig eingestuft werde. Die Preisbindung sei strikt einzuhalten.
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