Urlaubsfotos posten – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Martin P. aus Konstanz:
Auf meinem Facebook-Account poste ich regelmäßig Bilder – vor allem während und nach Urlauben zeige ich gerne neue, tolle Motive. Aber was muss ich dabei eigentlich beachten?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Für private Posts gilt: Personen haben ein „Recht am eigenen Bild“. Sind andere Personen, beispielsweise Urlaubsbekanntschaften, auf einer Aufnahme zu erkennen, muss immer deren Einwilligung für die jeweilige Nutzung des Bildes vorliegen. Ausnahmen gelten, wenn die Personen nur unwesentliches „Beiwerk“ des Hauptmotivs sind oder in einer Menschenmenge untergehen. Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild ist eine Straftat. Auch Fotos von Gebäuden oder Denkmälern können Probleme bereiten, denn Künstler und Architekten haben ein Urheberrecht an ihrem Werk. Die sogenannte Panoramafreiheit erlaubt es jedoch, Gebäude und Denkmäler an öffentlichen Straßen und Plätzen von außen zu fotografieren und die Fotos zu posten. Voraussetzung: Der Fotograf steht beim Fotografieren auf einer öffentlichen Straße und benutzt kein Hilfsmittel wie etwa eine Leiter. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Zum Beispiel gilt die nächtliche Beleuchtung des Pariser Eiffelturms als Kunstwerk. Bilder davon sind lizenzpflichtig und dürfen ohne Erlaubnis nicht veröffentlicht werden. Wer in einem Museum oder auf einem Veranstaltungsgelände fotografiert, muss etwaige Verbote durch den Hausherrn respektieren. Wichtig zu wissen: Facebook räumt sich selbst in seinen Geschäftsbedingungen an jedem geposteten Foto nicht exklusive Nutzungsrechte ein. Diese Rechte gelten weltweit und umfassen sogar die Erteilung von Unterlizenzen. Daher empfiehlt es sich, vorab genau zu überlegen, was online gehen soll.
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