Spendenabsetzbarkeit erleichtert

Die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden wird ausgedehnt

1. Problemstellung

Die durchschnittliche Österreicherin und der durchschnittliche Österreicher spendeten im Jahr 2022 rund 97 Euro pro Kopf. Der Großteil dieser insgesamt rund 900 Millionen Euro stammt von privaten Haushalten sowie Kleinspendern. Von diesen Spenden wurden rund 13 bis 14 Prozent steuerlich abgesetzt, womit sich die Spenderinnen und Spender rund 100 Millionen Euro ersparten. Dass nur etwa 13 bis 14 Prozent aller Spenden steuerlich verwertet wurden, liegt wesentlich an den hohen Hürden, die zu überschreiten sind, um Spenden steuerlich absetzen zu dürfen.

Vor Kurzem wurde eine Reform der Spendenabsetzbarkeit beschlossen, mit der sich die Summe der absetzbaren Spenden laut Prognosen des Finanzministeriums nächstes Jahr verdoppeln soll. Folgender Artikel wirft ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Blick auf die aktuelle Rechtslage sowie die Neuregelung der Spendenabsetzbarkeit.

2. Aktuelle Rechtslage

Seit Einführung der Spendenabsetzbarkeit im Jahr 2009 können alle einkommenssteuerpflichtigen Spenderinnen und Spender – ebenso wie körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen – beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ihre Spenden von der Einkommensteuer absetzen. So sind Spenden zu spendenbegünstigten Zwecken an spendenbegünstigte Einrichtungen absetzbar. Welche Einrichtungen dazu zählen und welche Kriterien erfüllt sein müssen, ist in § 4a EStG ausführlich und detailliert geregelt.

Zusammengefasst sind einerseits im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Einrichtungen spendenbegünstigt, andererseits solche, die über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste des Finanzministeriums als spendenbegünstigte Einrichtungen eingetragen sind. Zu den spendenbegünstigten Einrichtungen kraft Gesetzes zählen etwa Universitäten, Kunsthochschulen, bestimmte Akademien, weitere Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Museen, Freiwilligen Feuerwehren und Feuerwehrlandesverbände. Die spendenbegünstigen Einrichtungen kraft Bescheids sind bspw bestimmte Einrichtungen, die Forschungs- oder Lehraufgaben verfolgen, Behindertensport fördern, mildtätigen Zwecken nachgehen, Katastrophen- und Entwicklungshilfe leisten, Umwelt-, Natur-, Artenschutz betreiben, ein behördlich genehmigtes Tierheim führen oder allgemein zugängliche künstlerische Tätigkeiten veranstalten. Um zu gewährleisten, dass die Spenden auch den tatsächlichen ihrem Zweck zugutekommen und nicht die Gefahr eines Missbrauches besteht, müssen diese Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheid laufend die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und unterliegt die Erfüllung der Voraussetzungen auch Kontrollmechanismen.

Ferner ist eine Spendenabsetzbarkeit bei jungen Organisationen nicht ab Jahr eins der Errichtung möglich, sondern erst nach einer dreijährigen Wartefrist, an deren Ende von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin zu bestätigen ist, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit auch aufgrund des faktischen Geschäftsbetriebs gegeben sind.

Schließlich ist die Absetzbarkeit von Spenden nicht nur auf bestimmte Einrichtungen mit gewissen Zwecken beschränkt, auch die Höhe der absetzbaren Spenden ist begrenzt. So können bei Spenden von Privatpersonen bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abgezogen werden und bei Spenden von Unternehmen bis zu 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abgezogen werden.

3. Neue Rechtslage ab 1.1.2024

Nachdem eine Reform des Jahres 2017, durch die Spenden automatisch von den Spendenorganisationen an das zuständige Finanzamt zu melden sind, bereits Erleichterungen für Spenderinnen und Spender in der formalen Geltendmachung der Spendenabsetzbarkeit brachte, kommt es mit dem nunmehr beschlossenen Gemeinnützigkeitspaket zu einer weiteren, signifikanten Verbesserung. Mit dem am 5.7.2023 beschlossen und ab 1.1.2024 geltenden Paket soll die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden erweitert und vereinfacht werden, um so die Spendenbereitschaft insgesamt zu erhöhen.

Für die Erweiterung der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden wird anstatt der bisherigen expliziten Nennung der einzelnen spendenbegünstigten Zwecke der Einrichtungen pauschal an die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) angeknüpft. So wird dadurch die Spendenabzugsfähigkeit auf Bereiche wie etwa Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und Fortbildung sowie Erwachsenenbildung (bisher lediglich Universitäten, Hochschulen und Akademien) ausgeweitet, genauso wie auf dem gesamten Sportbereich (bisher lediglich Behindertensport). Aufgrund der allgemeinen Anknüpfung auf den gemeinnützigen Zweck werden in Zukunft auch Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und Konsumentenschutz zu den spendenbegünstigen Zwecken zählen. Zusätzlich wird das UNHCR der Vereinten Nationen als spendenbegünstigte Einrichtung aufgenommen. Voraussetzung für die Begünstigung von Einrichtungen wird sein, dass sie der Allgemeinheit dienlich sind und mit der österreichischen Rechtsordnung im Einklang stehen.

Um die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden zu vereinfachen, wird außerdem statt der bisherigen dreijährigen Tätigkeit eine einjährige Tätigkeit der Einrichtung genügen, um einen Spendenbegünstigungsbescheid zu erhalten. Des Weiteren wird für kleinere Vereine anstelle der Bestätigung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, ein vereinfachtes Meldeverfahren durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater ausreichen. Außerdem wird eine automatische Verlängerung des Spendenbegünstigungsbescheids bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stattfinden. Bisher musste dafür ein eigener Antrag gestellt werden.

Da diese Neuregelung einer jahrelangen Forderung des gemeinnützigen Sektors entspricht, wurde sie von diesem erwartungsgemäß begrüßt und stieß auf große Zustimmung.

4. Wir helfen weiter

Wir beraten eine Vielzahl an gemeinnützigen Organisationen. Unter anderem sind wir im Rahmen von npoAustria, einer der Wirtschaftsuniversität Wien nahestehenden Einrichtung zur Förderung von non-profit-Organisationen, beratend tätigt. Gemeinsam mit hierauf spezialisierten Steuerberatungskanzleien errichten wir gemeinnützige Rechtsträger, allen voran Vereine, und beraten diese laufend und juristisch umfassend. Wenn wir auch Ihnen weiterhelfen können, vereinbaren Sie gleich einfach Ihren Beratungstermin.

Schmelz Rechtsanwälte ist eine in Wien und Niederösterreich tätige Rechtsanwaltskanzlei.

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