Vorfahrtsrecht an Engstellen
Grundsätzlich muss an Engstellen oder Hindernissen derjenige den Gegenverkehr durchlassen, der am Hindernis links vorbeifahren will. Das OLG Köln entschied nun nach Mitteilung der D.A.S., dass der Wartepflichtige für einen Unfall nicht allein verantwortlich ist, wenn für beide genug Platz zum gleichzeitigen Durchfahren war. OLG Köln, Az. 16 U 80/08
Hintergrundinformation:
Nach § 6 der Straßenverkehrsordnung muss ein Autofahrer, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, erst den Gegenverkehr durchlassen. Faustregel: Der, auf dessen Straßenseite das Hindernis sich befindet, muss warten. Der Fall: Ein PKW-Fahrer wollte auf einer innerstädtischen Straße an einem parkenden PKW vorbeifahren. Er hielt nicht an und kollidierte mit einem entgegenkommenden VW-Kleintransporter. Die Fahrbahn war an der Unfallstelle trotz geparktem Fahrzeug noch 4,50 m breit. Nach Ansicht des Transporterfahrers war der PKW-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich, da dieser wartepflichtig gewesen wäre. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Köln sah hier kein Vorfahrtsrecht des Transporters. Ein Sachverständiger bestätigte, dass für beide Autos bei entsprechender Fahrweise gleichzeitig Platz gewesen wäre. Das Gericht war davon überzeugt, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn beide ihr Tempo auf unter 30 km/h verringert hätten und obendrein ganz rechts gefahren wären. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung verwies das Gericht hier auf § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, nach dem jeder Verkehrsteilnehmer Gefährdungen und Schädigungen anderer durch sein Verhalten generell zu vermeiden hat. § 6 StVO ist demnach nur anwendbar, wenn die Straße so verengt ist, dass ein gleichzeitiges Durchfahren unmöglich wird. Da nicht mehr festgestellt werden konnte, welcher der beiden Fahrer nicht ganz rechts bzw. ob einer von ihnen zu schnell gefahren war, musste der Transporterfahrer 50 Prozent des Schadens am PKW übernehmen.
OLG Köln, Urteil vom 19.08.2009, Az. 16 U 80/08
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