So können Kunden die Zähler-Eichung überprüfen
sup.- Sämtliche Energiespar-Appelle an Privathaushalte setzen voraus, dass dort die Messgeräte zur Verbrauchserfassung und Kostenverteilung einwandfrei funktionieren. Wer z. B. auf einen möglichst niedrigen Strom- und Gasverbrauch Wert legt, der möchte nicht aufgrund eines fehlerhaften Zählers trotzdem zur Kasse gebeten werden. Und in Mehrfamilienhäusern wird oft nur dann auf einen sparsamen Umgang mit Energie geachtet, wenn jeder tatsächlich nur für seinen exakten Verbrauch und nicht für den der Nachbarn bezahlt. Auf die Zähler kommt es also an: Überall dort, wo über solche Messanlagen die Verbrauchskosten abgerechnet werden, ist die korrekte Eichung der Geräte sogar gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Lieferung an Hausbesitzer haben die Versorgungsunternehmen die Eichpflicht für die Zähler, bei der Weiterverteilung an die einzelnen Wohnparteien die jeweiligen Vermieter.
Dabei ist die Gültigkeitsdauer der Eichungen abhängig von der Messgeräteart. So müssen Stromzähler mit Läuferscheibe nach 16 Jahren neu geeicht werden, mit elektronischem Messwerk bereits nach acht Jahren. Bei Gaszählern in Haushalten verfällt die Eichgültigkeit ebenfalls nach acht Jahren, bei Kaltwasserzählern nach sechs, bei Wärme- und Warmwasserzählern jeweils nach fünf Jahren. Ob die Eichung noch aktuell ist, kann leicht überprüft werden. Jeder Zähler ist mit einer Kennzeichnung versehen, die die letzen beiden Ziffern des Jahres der Eichung enthält. Mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt die Gültigkeitsdauer. Ein Beispiel: Hat der Gaszähler auf dem Eichstempel das Kürzel 05, dann wurde die Eichung 2005 vorgenommen und erlischt Ende 2013.
Diese jederzeitige Überprüfungsmöglichkeit gilt allerdings nur für Erdgas, Strom, Fernwärme oder Wasser, also leitungsgebundene Lieferungen, für die es meistens im Keller des Verbrauchers einen Übergabepunkt mit Zähler gibt. Was aber machen Heizölkunden, deren Energie im Tankwagen angeliefert wird? Auch an diesen Fahrzeugen gibt es natürlich Zähler für den Befüllvorgang, deren Eichung sogar schon nach zwei Jahren erneuert werden muss. Ob dies tatsächlich geschehen ist, kann der Verbraucher anhand des Eichstempels aber erst überprüfen, wenn der Tankwagen bereits vor der Tür steht. Es sei denn, bei der Heizölbestellung wird auf die Auszeichnung des Lieferanten mit dem RAL-Gütezeichen Energiehandel geachtet. In diesem Fall kontrollieren neutrale Sachverständige durch wiederkehrende, unangemeldete Überprüfungen die Einhaltung aller Eichvorschriften. Nur Brennstoffhändler, deren Lieferfahrzeuge und Messanlagen keinerlei Anlass zur Beanstandung bieten, dürfen dieses Qualitätssiegel für Verbraucherschutz führen. Ein Verzeichnis der Lieferanten mit RAL-Gütezeichen kann im Internet unter www.guetezeichen-energiehandel.de abgerufen werden.
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