Friseur haftet für fehlerhafte Blondierung
Wird die Kopfhaut einer Kundin durch eine fehlerhaft durchgeführte Blondierung verätzt und bleibt eine dauerhaft kahle Stelle zurück, muss der Friseur Schmerzensgeld zahlen. Beträge von einigen tausend Euro sind in gravierenden Fällen möglich. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Landgericht Coburg.
LG Coburg, Az. 21 O 205/09
Hintergrundinformation:
Sind Friseurkunden mit dem neuen Haarschnitt unzufrieden, haben sie zwar durchaus ein Recht auf Nachbesserung. Gerichtliche Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld werden jedoch in der Regel scheitern – es sei denn, es tritt ein gravierender Schaden auf oder es kommt gar zu Verletzungen oder dauerhaften Verunstaltungen. Der Fall: Eine Kundin hatte sich die Haare blondieren lassen. Die Mitarbeiterin des Friseurladens trug das Blondiermittel versehentlich auf die Kopfhaut auf. An der betreffenden Stelle wurde die Haut verätzt; auf einer 5×5 cm großen Stelle wachsen keine Haare mehr. Die Haftpflichtversicherung des Friseurladens bot 5.000 Euro Schmerzensgeld an. Die Kundin verlangte 20.000 Euro, was sie u. a. mit gesunkenen Heiratsaussichten begründete. Das Urteil: Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin starke Schmerzen erlitten hatte. Die kahle Stelle sei nur mittels einer Haartransplantation zu beseitigen. Da die Klägerin aber nicht zu einer durchaus riskanten Operation verpflichtet sei, könne man von einem Dauerschaden ausgehen. Allerdings seien nicht 20.000, sondern allenfalls die schon von der Versicherung angebotenen 5.000 Euro angemessen: Die kahle Stelle sei durch darüber fallende Haare verdeckt, eine Verringerung der Heiratsaussichten unwahrscheinlich. Das Gericht wies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darauf hin, dass Schmerzensgelder von mehreren Tausend Euro meist nur bei noch schlimmeren Verletzungen und Folgeschäden zugesprochen würden.
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.07.2009, Az. 21 O 205/09
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