Arbeitskreis V: „Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot“
- Führerscheinentzug und Fahrverbot
- Richterspruch contra Verwaltungsentscheid
- ADAC: Fragen der Existenzsicherung individuell berücksichtigen
Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot nicht abzuwenden sind, gibt es für den Betroffenen dennoch die Möglichkeit, die Rechtsfolgen abzumildern, etwa wenn bestimmte Fahrzeugarten vom Verbot ausgenommen werden. Dies könnten ? bei einem mit dem Pkw begangenen Verstoß ? beispielsweise landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen sein oder Kleinkrafträder, die dem Verkehrssünder zumindest eine eingeschränkte Mobilität belassen. Daneben gibt es in der Praxis häufig den Wunsch, Lkw- und Busfahrern den Arbeitsplatz zu erhalten, wenn sich die Tat in der Privatsphäre ereignet hat und das bisherige Verhalten als Berufskraftfahrer untadelig war.
Dieser auch vom ADAC befürworteten Möglichkeit haben die Amtsgerichte in der Vergangenheit oftmals entsprochen, indem sie die Klasse C oder D von der Führerscheinmaßnahme ausgenommen haben. Der Gesetzgeber hat dieser auf den Einzelfall abgestellten Prüfung durch das Gericht mit der 4. Verordnung zur Änderung der FeV 2008 zu Ungunsten der Betroffenen einen Riegel vorgeschoben und damit die Möglichkeiten des Strafgerichts erheblich eingeschränkt. Da die Fahrerlaubnis nur im Ganzen entzogen werden kann, ist mit dem Richterspruch durch das Strafgericht noch keine neue ? eingeschränkte ? Fahrberechtigung verbunden. Diese muss vielmehr bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Die Behörde ist nicht an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden und lehnt die Verbotseinschränkung in der Regel ab.
Bei der Diskussion des Themas im Rahmen des 48. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar geht es letztlich um einen vom Gesetzgeber zu verantwortenden Widerspruch. Zum einen hat er dem Strafrichter ausdrücklich die Möglichkeit an die Hand gegeben, bestimmte Fahrzeugarten vom Fahrverbot oder von der Sperrfrist auszunehmen, um individuelle Härten zu vermeiden, zum anderen hat er diese Möglichkeit selbst wieder eingeschränkt. Der ADAC fordert hier eine vernünftige, auf den Einzelfall abgestellte Vorgehensweise, die sowohl die individuellen Fragen der Existenzsicherung wie auch die im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen der Fahreignungsproblematik gerecht abwägt.
Referent und ADAC-Jurist im Arbeitskreis: Dr. Markus Schäpe
Telefon: (0 89) 76 76-67 56, Fax: – 84 33, Mobil: 0171 492 14 59
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