Arbeitskreis I: ?Halterhaftung in Europa?

München (pressrelations) –

Arbeitskreis I: „Halterhaftung in Europa“

  • Halter- oder Fahrerhaftung?
  • Nur wer sündigt, soll zahlen müssen
  • ADAC: Halterhaftung bringt nichts für die Verkehrssicherheit

In der EU gibt es Bestrebungen, eine einheitliche Verantwortlichkeit des Fahrers für Verkehrsverstöße einzuführen, wie dies beispielsweise in Frankreich, den Niederlanden und in Ungarn der Fall ist. Begründet wird dies mit einer Verbesserung der Verkehrssicherheit. Der ADAC hält solche Argumente nicht für stichhaltig, weil eine „Denkzettelwirkung“ nur dann erreicht werden kann, wenn ausschließlich derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verstoß tatsächlich begangen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn flankierende Maßnahmen wie Fahrverbote oder Punkteeintragungen im Raume stehen. Muss der Halter die finanziellen und rechtlichen Folgen tragen, hat dies auf sein Verkehrsverhalten keinerlei Einfluss. Den eigentlichen Grund für die Einführung einer Halterhaftung sieht der ADAC in der für den Herbst geplanten EU-weiten Vollstreckung von Bußgeldern, die mit Hilfe der Halterhaftung wesentlich einfacher zu handhaben wäre.
Der ADAC sieht in der Halterhaftung eine Ungleichbehandlung der Autofahrer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen. Deshalb hat er sich dieses hochbrisanten Themas im Juni 2009 im Rahmen einer Rechtskonferenz angenommen und gemeinsam mit dem Bundes-Justizministerium die einschlägigen Rechtsfragen diskutiert. Der 48. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar knüpft an diese Diskussion an und befasst sich neben den Plänen der EU und den Erfahrungen mit der Halterhaftung in den EU-Mitgliedsstaaten auch mit dem verfassungsrechtlichen Spielraum in Deutschland sowie mit möglichen Lösungsansätzen hierzulande.
Die Befürworter einer Halterhaftung in Deutschland argumentieren oft mit dem Hinweis, Deutschland stehe mit seinem Prinzip der Fahrerverantwortlichkeit isoliert in Europa da. Das ist falsch. Zu den Ländern in denen es grundsätzlich keine Halterverantwortlichkeit gibt gehören Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden, die Schweiz, die Slowakei und Tschechien. Übrigens: Auch in Deutschland ist der Halter verpflichtet, den Fahrer zu nennen. Er darf nur dann die Aussage verweigern, wenn er sich selbst oder ein Familienmitglied belasten würde. In der Praxis kann der Halter dann zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet werden.

Referent und ADAC-Jurist im Arbeitskreis: Michael Nissen
Telefon: (0 89) 76 76-3488; Fax:- 8670, Mobil: 0176 218 219 34
E-Mail: michael.nissen@adac.de

Rückfragen:
Maximilian Maurer
089/7676-2632