Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des „Sich-Verschaffens“
Das Landgericht München I hat vier der fünf Angeklagten – darunter einen Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt – unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es Teile dieser Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt erklärt.
Nach den Urteilsfeststellungen erwarben diese vier Angeklagten eine Forderung über rund 1,46 Millionen Euro, die gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges Verurteilten bestand. Zwischen dieser Forderung und den Betrugstaten des Verurteilten bestand kein Zusammenhang. Der Forderungserwerb erfolgte allein deshalb, um sich Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte, die sich in der von dem Verurteilten betriebenen GmbH befanden, zu verschaffen. Dazu erwirkten die vier Angeklagten beim Landgericht München I einen Arrestbeschluss gegen das Vermögen der GmbH und pfändeten deren Konten. Anschließend wirkten sie mittels Täuschung und Nötigungsmitteln auf den anderweitig Verurteilten ein, so dass er letztlich mit ihnen eine Vereinbarung abschloss, in der er insbesondere die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH für die ausschließlich ihn privat betreffende Forderung anerkannte, und schließlich auf diese Forderung Zahlungen mit bemakelten Geldern leistete.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und – mit Ausnahme eines Angeklagten – auch formellen Rechts beanstandet hatten, durch Urteil den Schuldspruch der Geldwäsche teilweise und den der Anstiftung zur Untreue bzw. der Untreue vollumfänglich bestätigt. Bezüglich der Geldwäsche hat der Senat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Verschaffens“ in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt. Dieses entfällt jedoch – anders als für das dem Wortlaut nach identische Merkmal des Hehlereitatbestandes nach § 259 Abs. 1 StGB – nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise – etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung – beeinflusst wurde.
Soweit das landgerichtliche Urteil keinen Bestand hatte, wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09
LG München I – Urteil vom 28. Juli 2008 – 4 KLs 311 Js 48016/04
Karlsruhe, den 4. Februar 2010
§ 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1.Verbrechen,
2.Vergehen nach
a)
§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
b)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3.Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
4.Vergehen
a)
nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,
b)
nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes und nach § 370 der Abgabenordnung,
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und
5.Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.
Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
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