Neue Wege gegen kommunale Haushaltssorgen

München (pressrelations) –

Neue Wege gegen kommunale Haushaltssorgen

Anfang Oktober machten Meldungen die Runde, die Stadt Quickborn habe unliebsame Post der BAFIN und der schleswig-holsteinische Kommunalaufsicht erhalten, mit welcher dieser die Aufnahme sog. Bürgerdarlehen untersagt worden seien.

Bürgerdarlehen ? das sind nicht etwa Darlehen der Kommune an sozial schwache Bürger, sondern Darlehen von Bürgern an ihre Kommune. Auf den ersten Blick möchte man dem Bürgermeister zu diesem nach einer Haushaltssperre der Stadt Qickborn im Zuge eines „Beteiligungsprozesses zur Haushaltslage“ entworfenen unkonventionellen Umgang mit der Schuldenlast im öffentlichen Haushalt gratulieren. Bei genauerem Hinsicht, wird aber schnell deutlich, wieso sowohl die Bankenaufsicht als auch die kommunale Rechtsaufsicht sich zum Einschreiten gezwungen sahen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 KWG ist das sog. Einlagengeschäft ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft, wenn es in größerem Umfang betrieben wird. Darunter fallen sämtliche Annahmen „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden“, also z. B. die Aufnahme einer Vielzahl von Darlehen. Mit anderen Worten ist die BAFIN eingeschritten, weil die Stadt Quickborn ohne Erlaubnis eine Bank betrieben hat. Dies ist im Sinn einer geordneten Kreditwirtschaft und damit mittelbar auch im Interesse der Bankkunden nachvollziehbar.

Abgesehen davon, dass das Betreiben von Bankgeschäften auch kommunalrechtlich bereits nicht zu den Aufgaben einer Gemeinde gehört, hat es auch noch einen anderen Hintergrund, dass gleichzeitig mit der Bankenaufsicht auch die kommunale Rechtsaufsicht sich zum Handeln veranlasst sah. § 95g der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein sieht vor, dass die Aufnahme von Krediten durch Kommunen nur für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und zur Umschuldung erfolgen darf. Jedenfalls dann, wenn die Kreditaufnahme nicht nur der Umschuldung dient, bedarf eine solche Kreditaufnahme einer Genehmigung. Eine ohne Genehmigung erfolgte Kreditaufnahme ist schwebend unwirksam.

Aus Sicht von Rössner Rechtsanwälte wäre allerdings dieselbe konsequente Haltung der Kommunalaufsicht zu wünschen, wenn die Kreditaufnahmen nicht von einer findigen Kommune bei ihren Bürgern geschieht, sondern von einem Kreditinstitut offen oder verdeckt an eine Kommune herangetragen wird. Von den Gemeindeordnungen der meisten Länder werden sog. kreditähnliche Geschäfte der direkten Kreditaufnahme gleichgestellt. Wird an eine Kommune ein Finanzinstrument herangetragen, welches eine Vorleistung des Kreditinstituts vorsieht, welche während der weiteren Laufzeit von der Kommune zurückgezahlt werden muss, so entspricht dies wirtschaftlich einer Kreditaufnahme durch die Kommune. Das vielleicht bekannteste Beispiel für ein solches Geschäft ist der von der Deutschen Bank an Kommunen zur „Optimierung“ deren Zinsbelastungen vertrieben Spread-Ladder-Swap. Dieser sah vor, dass die Kommune im ersten Jahr der Laufzeit feste Zahlungen erhielt. Gleichwohl war das Finanzinstrument aus Sicht eines finanzmathematisch Sachkundigen so strukturiert, dass es per Saldo aller Einzelzahlungen bei Abschluss eine Zahlung der Kommune an die Deutsche Bank erwarten ließ. Mit anderen Worten musste die im ersten Jahr von der Kommune empfangene Zahlung über die Restlaufzeit zurückgezahlt werden. Diese gutachterlich belegte und von der Deutschen Bank auch nicht substantiiert bestrittene finanzmathematisch Struktur des Spread-Ladder-Swaps haben nach Auffassung von Rössner Rechtsanwälte die Rechtsaufsichtsbehörden bislang nicht hinreichend berücksichtigt, wenn sie den Abschluss eines derartigen Finanzinstruments als nicht genehmigungspflichtigen Teil des Kreditmanagements einstuften. Hier wäre mehr politische Mut zu wünschen, diesen der komplexen Struktur des Finanzinstruments und seiner irreführenden Bewertung durch die Bank geschuldeten Irrtum zu korrigieren.

Rössner Rechtsanwälte, München
heckenstaller@roessner.de