Begriffe aus der Rechtsschutzversicherung: Rechtsanwaltskosten

Ein Rechtsanwalt oder ein Prozess können viel Geld kosten. Die Rechtsschutzversicherung wird immer unerläßlicher.
Im alltäglichen Umgang miteinander kommt oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen. In vielen Fällen lassen sich Streitigkeiten nicht mehr auf einen kleinen Rahmen beschränkt schlichten, sondern rechtliche Hilfe muss in Anspruch genommen werden. Ohne Rechtsschutzversicherung können die Kosten für einen Rechtsstreit schnell in die Höhe gehen. Was bedeutet in der Rechtsschutzversicherung der Begriff Rechtsanwaltskosten?

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Nach § 17 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2008) hat der Versicherungsnehmer das Recht der freien Anwaltswahl. Er soll also den Anwalt seines Vertrauens selber bestimmen können.

Ausnahmsweise kann die Anwaltswahl von der Rechtsschutzversicherung direkt vorgenommen werden, wenn der Kunde dieses wünscht oder aber er keinen Rechtsanwalt benannt hat die Anwaltsbeauftragung für die Wahrnehmung seiner Interessen dringend geboten ist.

Die Rechtsschutzversicherung beauftragt dann im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Dadurch kommt keine rechtliche Beziehung zwischen dem Anwalt und der Rechtsschutzversicherung zustande. Der Rechtsanwalt hat damit auch keinen rechtlichen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, sondern lediglich gegen den Versicherungsnehmer, also seinen Mandanten.

Im Zuge dessen muss der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt alle notwendigen Vollmachten erteilen und für Wahrnehmung der Interessen alle notwendigen Beweise oder Dokumente zur Verfügung stellen.

Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren trägt in der Regel der vor Gericht Unterlegene, wenn das Gericht nichts anderes entscheidet. Wenn die Parteien nur teilweise gewonnen haben, so legt das Gericht im Urteil fest, in welchem Verhältnis die Kosten vom Kläger und Beklagten zu übernehmen sind.

Ein wichtiger Punkt spricht hier für die Rechtsschutzversicherung: Wenn der Prozessgegner die Kosten nicht tragen kann, muss dann trotzdem derjenige, der gewonnen die Kosten übernehmen.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten andere Regelungen. Hier muss jeder Protzessbeteiligte seinen Kosten in der 1. Instanz selber tragen, ungeachtet vom Ausgang des Verfahrens.

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