Verletzung des rechtlichen Gehörs verhindert Punkte und Fahrverbote
(Düsseldorf/Frankfurt, 16. Februar 2010) Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Wird dieses Recht verletzt, stellt das einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung einer Entscheidung führt. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin. Denn dieser elementare Grundsatz des Strafverfahrens gilt natürlich auch für Betroffene eines verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens. Verletzen Bußgeldstelle oder Gericht dieses Recht, muss dies konkret durch den Betroffenen oder seinen Rechtsanwalt gerügt werden, um eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in allen Bereichen rund um Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten relevant werden. Beispiel Verjährung: Mit ihrem Eintritt ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Da für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Verfolgungsverjährung von nur drei Monaten gilt, wirkt es sich für einen Betroffenen günstig aus, wenn die Behörde im Anhörungsverfahren das rechtliche Gehör nicht ordnungsgemäß gewährt. Dann kann der Erlass eines Bußgeldbescheides zu spät kommen, weil die kurze Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde.
Auch in vielen anderen Bußgeld-Fällen kann eine belastende Entscheidung über den Anspruch auf rechtliches Gehör gekippt werden: Verdoppelt das Gericht etwa das Bußgeld im Urteil, ohne dem Beschuldigten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben beziehungsweise einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, ist das Urteil auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hin aufzuheben. Denn das Gericht muss den Beschuldigten auf seine Absicht, die Geldbuße zu verdoppeln, hinweisen. Dieser Hinweis muss im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt sein.
Auch wenn der Bußgeldrichter ein im Bußgeldbescheid nicht angekündigtes Fahrverbot verhängen will, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben, wenn der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger zuvor nicht auf diese Veränderung hingewiesen wird. Dieser Hinweis wird durch einen Hinweis darauf, dass für das Gericht vorsätzliches Handeln in Betracht kommt, nicht überflüssig.
Die Nichtgewährung des letzten Wortes an den Angeklagten zum Ende einer Gerichtsverhandlung kann ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Ebenso wenig darf ein Gericht trotz eines vom Verteidiger rechtzeitig gestellten Verlegungsantrages den Termin zur Hauptverhandlung mit der Begründung aufrecht halten, der Termin sei schon einmal wegen Verhinderung des Betroffenen verlegt worden. Die Fürsorgepflicht des Gerichtes und das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 3c der Menschrechtskonvention (MRK) gebieten es ? auch in Bußgeldsachen ? dem Betroffenen eine Hauptverhandlung in Gegenwart seines gewählten Verteidigers zu ermöglichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren mit nicht ganz einfachen Rechtsfragen und erheblichen Folgen verbunden ist, z.B. wenn es um ein Fahrverbot geht.
Fazit: Angesichts der riesigen Menge von Bußgeldverfahren und dem damit einhergehenden Tempo bei der Abarbeitung sollte jeder Betroffenen peinlich genau darauf achten, dass seine Verfahrensrechte gewahrt bleiben. Das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de empfiehlt, in diesem für Laien schwer zu durchschauenden Bereich im Zweifel einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
Infos: www.straffrei-mobil.de
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