Pferde sind vom Wesen her Fluchttiere und neigen zur Schreckhaftigkeit. Oftmals kann es in dieser Situation auch schnell zu einem Sach- oder Personenschaden kommen. Für die Schadensregulierung ist die Pferdeversicherung ein starker Partner.
Als Halter eines Pferdes muss man sich im Klaren sein, dass ein vom Pferd verursachter Schaden schnell zum Ende der finanziellen Existenz führen kann. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §833 besteht für den Pferdehalter die sogenannte Gefährdungshaftung. Eine Pferdeversicherung soll vor Schadensersatzforderungen schützen. Rund um das Thema Pferd gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Urteilen verschiedenster Gerichte, die sich mit von Pferden verursachten Schäden auseinandersetzen mussten.
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Nach der Ansicht des Landgerichtes Amberg ist der Einsatz von Hengsten wegen ihrer Unberechenbarkeit im Reitsport eher unüblich. Daher haftet ein Reitstallbesitzer auch im vollen Umfang, wenn er eine unerfahrene, minderjährige Reiterin mit dem Hengst ausreiten lässt, obwohl das Kind dabei auch noch sichtlich überfordert ist.
Das Mitführen eines Pferdes im Straßenverkehr sorgt nicht unbedingt für eine Haftung des Pferdehalters im Schadensfall. Wenn das Pferd nachweislich gewohnt ist, regelmäßig als Zugpferd vor einem Wagen angespannt zu sein und z. B. landwirtschaftliche Erzeugnisse von Haus zu Haus zu fahren, dann stehen die Chancen für den Pferdehalter gut. Kann er entsprechend auch die notwendige Sorgfalt nachweisen, etwa das Führen mit der Hand oder mit der Leine vom Wagen aus, wird er bei einem Unfall durch das Scheuen des Pferdes nicht zwingend für den Schaden haftbar gemacht. So haben es in einem Fall die Richter des Oberlandesgerichtes Karlsruhe betrachtet.
Der Halter eines Reitpferdes ist auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er einem Dritten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof geurteilt. Somit ergibt sich eigentlich schon die zwingende Notwendigkeit, sich mit einer Pferdeversicherung abzusichern.
Für ein lahmendes Pferd war eine Röntgenuntersuchung fällig. Trotz sorgfältiger Vorbehandlung und Versorgung durch den Tierarzt hat das Pferd nach dem Röntgenapparat ausgetreten und diesen schwer beschädigt. Das Amtsgericht Rotenburg/Wümme kam zu der Ansicht, dass nicht etwa der Tierarzt selber daran schuld sein, sondern der Pferdehalter im Rahmen der Gefährdungshaftung für den Schaden aufkommen muss.
Diese Urteile stellen keine Rechtstipps dar, sondern sind lediglich eine Auflistung von Schadensfällen und der daraus resultierenden Rechtssprechung.
Bildquelle: Tim Caspary, www.pixelio.de
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