AULINGER Rechtsanwälte | Vergaberecht: Geltungsdauer der erhöhten Wertgrenzen im Vergaberecht verlängert

Bochum (pressrelations) –

Vergaberecht | Wertgrenzen

Geltungsdauer der erhöhten Wertgrenzen im Vergaberecht verlängert


Viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind erleichtert. Nach anfänglicher Unsicherheit ist es nun amtlich: Die mit dem Konjunkturpaket II eingeführten erhöhten Wertgrenzen für nationale Auftragsvergaben werden verlängert.

Bochum / Essen, 27. Dezember 2010 +++ Um wichtige Impulse zur Unterstützung der Konjunktur zu geben, hat der Deutsche Bundestag im Februar 2009 das Konjunkturpaket II beschlossen. Damit die darin vorgesehenen umfassenden Maßnahmen zügig umgesetzt werden konnten, gab es gleichzeitig Erleichterungen in dem Bereich des oftmals als Hemmschuh empfundenen Vergaberechts. Befristet für die Jahre 2009 und 2010 wurde die Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts zum politischen Ziel erklärt. Hierfür wurden erstmals Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben eingeführt. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte erhielten öffentliche Auftraggeber damit neue Spielräume, von denen in der Praxis rege Gebrauch gemacht wurde.

Im Herbst dieses Jahres wuchs die Ungewissheit, ob und in welchem Umfang die Erleichterungen im Vergaberecht auch noch über 2010 hinaus gelten würden. Nun schafft der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010, der erst vor wenigen Tagen (16. Dezember 2010) im Ministerialblatt veröffentlicht wurde, die notwendige Klarheit. Die Geltungsdauer der erhöhten Wertgrenzen ist um ein Jahr verlängert. Bis zum 31. Dezember 2011 gelten für kommunale Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen demnach die folgenden Wertgrenzen:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kann die Kommune bis zu einem geschätzten Nettoauftragswert von 100.000,- Euro wahlweise eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe durchführen.
  • Bauaufträge können bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000,- Euro freihändig vergeben werden. Eine Beschränkte Ausschreibung können die Kommunen bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro durchführen.

„Vorsicht ist allerdings geboten, was den konkreten Anwendungsbereich des Erlasses betrifft“, so Rechtsanwalt Dr. Stefan Mager von der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte. „Besonders für Zuwendungsempfänger ist es ratsam, genau hinzuschauen. Denn anders als der Vorgängererlass gilt der neue Vergabeerlass nicht ausdrücklich für Zuwendungsempfänger.“ Hier ist also im Einzelnen festzustellen, welche vergaberechtlichen Vorgaben konkret gelten. Auch die Abstimmung mit der Bezirksregierung als Zuwendungsgeber kann ratsam sein, wenn besonders hohe Fördermittelbeträge im Raume stehen.

„Ein besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, wann das Verfahren begonnen wird“, erläutert Dr. Mager weiter. Nach dem neuen Vergabeerlass muss das Verfahren im Laufe des Jahres 2011 eingeleitet werden. Klar ist, dass eine Ausschreibung jedenfalls dann begonnen ist, wenn sie öffentlich bekanntgemacht wurde. Der Zeitpunkt des Beginns einer Ausschreibung kann jedoch dann etwas kniffliger zu bestimmen sein, wenn keine Bekanntmachung erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei der Freihändigen Vergabe der Fall. Zu klären ist dann, ob und wann der Auftraggeber nach außen erkennbar so auftritt, dass er ein Ausschreibungsverfahren durchführen will. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn er erkennbar einem konkreten Vertragsabschluss beabsichtigt und zu entsprechenden Angebote auffordert.

Erhöhte Aufmerksamkeit ist schließlich dann geboten, wenn öffentliche Zuwendungen an GmbHs oder andere Privatrechtsformen erteilt worden sind. Die hier im Einzelfall zu treffende Feststellung, ob und welche vergaberechtlichen Vorgaben zu beachten sind, ist oftmals nur mit einem geringen Aufwand verbunden, wird aber vielfach vernachlässigt. Das belegt eine Reihe von Rückforderungsfällen der jüngeren Vergangenheit. „Gerade privat geführte Einheiten sollten ihre vergaberechtlichen Pflichten als Zuwendungsempfänger immer genau prüfen“, rät schließlich Dr. Mager. Nur auf diese Weise könne der Fall einer Rückforderung der öffentlichen Mittel einschließlich der angefallenen Zinsen vermieden werden.

Informationen im Internet: www.aulinger.eu

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