(lifepr) Düsseldorf, 30.06.2011 – In der Regel können Reisende den Reisepreis gegenüber dem Reiseveranstalter nicht aufgrund der Tatsache mindern, dass am Urlaubsort schlechtes Wetter geherrscht hat (LG Hannover, Az.: 1 O 209/07). Es besteht ein natürliches Risiko, dass das Wetter schlecht ist. Dies muss vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden. Diese Faustregel gilt aber nicht immer und unter allen Umständen, erläutern jetzt ARAG Experten und nennen ein Gegenbeispiel. Hierbei sollte ein Gipfelanstieg auf den mit 5.896 Metern höchsten Berg Afrikas den absoluten Höhepunkt einer Keniareise darstellen. Doch Dauerregen, Nebel und Kälte vermiesten den Urlaubern das teure Abenteuer, das schließlich gegen ihren Willen abgebrochen wurde: Die Träger – laut Werbung ’nur ausgesuchte Leute mit Kratererfahrung‘ – waren teilweise höhenkrank und durch das extrem schlechte Wetter überfordert. Auch aus den zwei geplanten Übernachtungen im Krater wurde nichts. Als die Urlauber deshalb Nachlass auf den Reisepreis forderten, winkte der Veranstalter ab: Für das ungünstige Wetter, müsse er nicht einstehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt war dagegen der Auffassung, der Reiseveranstalter sei bei der Vorbereitung und Durchführung der Expedition nicht sorgfältig genug vorgegangen. Umstände wie Regen und Nebel müssten für einen Veranstalter mit langjähriger Expeditionserfahrung eigentlich beherrschbar sein. Zumindest hätte er die Reiseteilnehmer vor dem Urlaub darüber informieren müssen, dass er bei extrem schlechtem Wetter für die Gipfelbesteigung nicht garantiere. Der Veranstalter müsse daher den Afrika-Reisenden die Hälfte des Reisepreises zurückzahlen(OLG Frankfurt, Az.:16 U 66/99).