Eigenbedarfskündigung: Auf den Inhalt kommt es an
Will ein Vermieter einen Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen, muss er seine Gründe im Kündigungsschreiben genau darlegen. Der Bundesgerichtshof wies jetzt jedoch nach D.A.S. Angaben darauf hin, dass an dieses Schreiben auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
(Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 317/10)
Hintergrundinformation:
Grundsätzlich kann ein Vermieter den Mietvertrag über eine Wohnung nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Ein solcher Fall ist der Eigenbedarf. Nach § 573 BGB ist dieser gegeben, wenn der Vermieter die Räume für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Es gibt eine Reihe von Gerichtsurteilen dazu, wie diese Vorschrift auszulegen ist. „Benötigen“ bedeutet, dass der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe haben muss, warum er die Wohnung für sich oder einen Verwandten braucht.
Der Fall: Die Vermieterin einer Einzimmerwohnung in München hatte den Mietvertrag wegen Eigenbedarf gekündigt. Laut Kündigungsschreiben benötigte sie die Wohnung, weil sie nach Ende eines Auslandsstudienjahres wieder nach München kommen wollte, um dort ihr Studium fortzusetzen und einen eigenen Haushalt zu gründen. Es wurde auch erläutert, dass sie nicht mehr in ihr altes Kinderzimmer bei den Eltern einziehen könne, weil darin nun ihre Schwester wohne. Die Mieterin weigerte sich auszuziehen. Die Räumungsklage wurde in zweiter Instanz abgewiesen, weil die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt worden seien. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zugunsten der Vermieterin. Ein Kündigungsschreiben genüge den Ansprüchen des Gesetzes, wenn der Kündigungsgrund so bezeichnet werde, dass man ihn identifizieren und von anderen Gründen unterscheiden könne. Dies sei hier der Fall. Beim Eigenbedarf reiche es aus, wenn der Vermieter die Person nenne, für die die Wohnung benötigt werde und erkläre, warum diese Person die Wohnung brauche. Umstände, die dem Mieter bereits vorher bekannt gewesen wären, müssten im Kündigungsbrief nicht noch einmal wiederholt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 317/10
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