Berufsbezeichnung „Publizist“ wird klarer definiert

Berlin (pressrelations) –

Berufsbezeichnung „Publizist“ wird klarer definiert

Unsicherheiten beseitigt

Das Berufsbild Publizist wurde jetzt vom Bundestag klarer gefasst. Durch Änderungen im Sozialgesetzbuch IV und im Künstlersozialversicherungsgesetz wird die soziale Absicherung wieder eindeutiger auf die Leitberufe ausgerichtet. Dazu erklären der arbeits- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling, und die zuständige Berichterstatterin Gitta Connemann:

„Die christlich-liberale Koalition hat nun den Begriff ‚Publizist‘ im Rahmen der Künstlersozialversicherung eindeutiger gefasst. Damit stärkt die Koalition die Künstlersozialversicherung. Und sie gibt das Signal, dass ihr die soziale Absicherung der Berufe wichtig ist, die das hohe Gut der künstlerischen Freiheit und der Pressefreiheit mit Leben füllen. Die Künstlersozialkasse ist für Künstler und Publizisten ein in Europa einmaliges Sozialversicherungssystem.

Die Unschärfe des Begriffes ‚Publizist‘ im Künstlersozialversicherungsgesetz führte in der Vergangenheit wiederholt zu Unsicherheiten. Dort hieß es bis dato: ‚Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.‘ Von den Gerichten wurde dieses Merkmal sehr weit ausgelegt. Schon eine ‚an die Öffentlichkeit gerichtete Aussage‘ wurde von den Sozialgerichten als ausreichend angesehen, um den sich derart Äußernden in den Versichertenkreis der Künstlersozialkasse aufzunehmen. So wurden u.a. Trauerredner zu Publizisten.

Die Folge war eine stetige Entfernung von der ursprünglichen Zielsetzung der Künstlersozialkasse: So wurden Personen in den Kreis der Berechtigten einbezogen, deren Tätigkeitsprofile sich kaum noch mit den Leitberufen des Künstlersozialversicherungsgesetzes vereinbaren lassen. Genau das stellte auch die Enquete-Kommission ‚Kultur in Deutschland‘ fest. Sie forderte bereits im Jahr 2007 eine Schärfung des Publizisten-Begriffs. Deshalb empfahl die Kommission, das Tatbestandsmerkmal ‚in anderer Weise‘ zukünftig zu ersetzen durch: ‚in ähnlicher Weise‘. Damit wird der eher beliebigen Erweiterung des Kreises der Berechtigten nun Einhalt geboten.“

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