OLG Hamm, Urteil vom 22.11..2011, Az.: I-4 U 98/11
Der abgemahnte Verkäufer handelte online mit Zubehör für Mobiltelefone.
Er verwendete in einem Verkaufsangebot auf einer Internet-Auktionsplattform u.a. folgende Angaben:
„volle Garantie“.
Unzulässige Garantiewerbung
Das Gericht sah in der Formulierung „volle Garantie“ eine unzulässige Garantieerklärung nach §§ 3 Abs.1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 BGB.
Denn eine Garantieerklärung muss nach § 477 BGB zum Schutz des Verbrauchers zwingend folgende Hinweise enthalten:
- den Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht durch die Garantie eingeschränkt werden
- Beschreibung des Inhaltes der Garantie
- alle wesentlichen Angaben über die Geltendmachung der Garantie, insbesondere Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers
Sämtliche dieser Angaben fehlten jedoch im abgemahnten Angebot.
Nach Auffassung des OLG Hamm gelten diese Hinweispflichten für jede Form der Garantie, d.h. für einen eigenständigen Garantievertrag neben dem Kauvertrag, für eine Garantie als unselbständigen Teil des Kaufvertrages, für Beschaffenheitsgarantien und ebenso für Herstellergarantien.
Die Abmahnung erfolgte daher zu Recht.
Unterschied Ebay und Webshop
Zwar hatte der BGH – wie auch der abgemahnte Verkäufer einwandte – für die Garantie-Werbung auf der Website eines Online-Shop noch entschieden, dass die Verwendung des Begriffes Garantie unschädlich sei (BGH, Urteil vom 14. 4. 2011, Az.: I ZR 133/09).
Denn von einer Garantieerklärung im Sinne von § 477 BGB könne nur dann die Rede sein, wenn diese unmittelbar im Zusammenhang mit einem verbindlichen Verkaufsangebot abgegeben werde.
Dies sei bei Angeboten auf der Seite eines Online-Shops regelmäßig nicht der Fall. Derartige Angebote stellen – wie etwa solche in Versandhauskatalogen – kein verbindliches Vertragsangebot an den Kunde dar, sondern der Kunde soll seinerseits animiert werden, ein Angebot an den Unternehmer abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Der Unternehmer prüft dann erst, ob er das Angebot annehmen will (etwa bei nicht ausreichender Bevorratung oder früheren schlechten Erfahrungen mit dem Kunden).
Anders verhält es sich jedoch bei Ebay. Das Einstellen eines Artikels bedeutet nach § 10 AGB Ebay ein verbindliches Vertragsangebot des Verkäufers. Dies gilt sowohl für den Auktions-Modus als auch für den Sofort-Kaufen-Modus. Die Folge ist, dass § 477 BGB anwendbar wird, wenn der Begriff Garantie im Angebotstext Verwendung findet. Dann sind aber die o.g. Hinweise ebenfalls erforderlich.
Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt rechtlich beraten, welche Form der Garantiewerbung möglich ist.
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Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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