Kapitalmarktrecht: Debi Select in der Krise

„Einmalanlage ab 3.000 Euro“, „Vorabgewinnausschüttung in Höhe von 6,07% p. a.“, „monatliche Auszahlung der Vorabgewinnausschüttung“, „Investitionen in ertragssicheres Spezial-Factoring“ oder „Kombination aus Sicherheit, Rendite und Flexibilität“ sind die Schlagworte mit denen die Debi Select Fonds umworben wurden. Rund 5.000 Kapitalanleger investierten in diese Fonds. Das Renditeversprechen von bis zu acht Prozent ging eine Weile gut, „doch seit August stocken die Ausschüttungen an die Anleger“, schrieb das Handelsblatt am 21.12.2011.

Welche Vorwürfe stehen im Raum?

Das Handelsblatt berichtet bereits seit einer Weile über die Debi Select Fonds, zu denen vor allem die drei Fonds unter dem Namen „Debi Select Classic“, „Debi Select Classic 2“ und „Debi Select Flex“ gehören. Nach Werbeaussagen sollte das Kapital der Anleger nur in sichere Geschäfte investiert werden. Bereits 2010 recherchierte das Handelsblatt jedoch, dass Gelder zu nicht unerheblichen Teilen in Form des Erwerbes von Schuldverschreibungen an die Unternehmensgruppe des Billigstromanbieters Teldafax geflossen seien. Über das Vermögen dieser weitverzweigten Unternehmensgruppe, zu denen unter anderem die TelDaFax Holding AG und zahlreiche weitere Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH gehören, ist am 01.09.2011 durch das Amtsgericht Bonn das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Was bedeutet die Schließung eines Fonds?

Seit geraumer Zeit lesen die Kapitalanleger auf der Internetseite der Debi Select Verwaltungs GmbH: „Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG ab dem 09.11.2010 geschlossen“ oder „Debi Select flex Fonds seit dem 01.12.2010 geschlossen“. Wenn ein Fonds insofern nicht genug Geld einsammelt, lohnt er sich für die Fondsgesellschaft irgendwann nicht mehr. Investmentgesellschaften können Publikumsfonds praktisch jederzeit schließen. Der Kapitalanleger erfährt meist aus den Medien oder per Post davon, dass der Investmentfonds, an dem er Anteile hält, geschlossen worden sei.
Wird ein Investmentfond endgültig geschlossen oder aufgelöst, dann handelt es sich rechtlich um die Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens durch die Fondsgesellschaft. Diese Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und durch vorherige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahres- oder Halbjahresbericht der Fondsgesellschaft. In der Praxis erfahren Fondsanleger häufig erst durch ein schriftliches Umtauschangebot des Fonds von der Schließung.
Von der endgültigen Schließung oder Auflösung eines Investmentfonds ist die vorübergehende Schließung zu unterscheiden. Hierunter versteht man die zeitweise Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft. Das heißt: Für einen begrenzten Zeitraum ist es Kapitalanlegern nicht möglich, ihre Fondsanteile an die Fondsgesellschaft zurückzugeben.

Die endgültige Auflösung der Debi-Select Fonds?

Bereits im August 2011 berichtet das Handelsblatt, dass die drei Debi Select Fonds bis zum Jahresende 2011 aufgelöst werden sollen. Die betroffenen Kapitalanleger haben nun grundsätzlich zwei Handlungsmöglichkeiten: sie können sich Geld auszahlen lassen oder das Kapital in einen anderen Fonds reinvestieren. Vom Fondsanbieter soll als Nachfolgegesellschaft der von der Minerva Investments AG mit Sitz in Liechtenstein neu aufgelegten Fonds „Intevo“ vorgeschlagen worden sein, so das Handelsblatt.

Vom Regen in die Traufe?

Wie das Handelsblatt berichtet, wies der von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds „Intevo“ eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Im April 2011 soll der Fonds zur Gänze geleert und anschließend mit rund 13 Millionen Euro aufgefüllt worden sein. Nachdem die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet hatte, wurde der Handel am 16.08.2011 ausgesetzt. Mit Beschluss vom 16.12.2011 hat das Fürstliche Landgericht den Konkurs über den Fondsanbieter, die Minerva Investments AG eröffnet. Bei dieser Vielzahl an Negativschlagzeilen ist es nur ein schwacher Trost für den Kapitalanleger, dass die von der Minerva Investments AG verwalteten Fonds nicht in die Konkursmasse fallen, d.h. die Gläubiger der Minerva Investments AG können nicht auf das Vermögen der Fonds greifen. ilex Rechtsanwälte & Steuerberater rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht