Die Juristin Nicole Biermann-Wehmeyer vom überregional tätigen Bocholter
Bildungsinstitut Wirtschaft (BIW), das regelmäßig gemeinsam mit der
Städtischen Wirtschaftsförderung Existenzgründungsseminare anbietet,
informiert im Stadt-Kurier über die wichtigsten Regeln für eine
erfolgreiche Firmengründung.
Heute beschäftigt sich Frau Bierman-Wehmeyer mit dem Thema
„Existenzgründung in der Form von Kleingründungen“.
„Einige Teilnehmer unserer Seminare sind sich nicht sicher, ob sich die
geplante Selbständigkeit überhaupt umsetzen lässt. Es gibt auch oft das
Szenario, dass der Existenzgründer mit einer Nebenerwerbsgründung
beginnt und ansonsten als Angestellter arbeitet. In solchen Fällen
sollte man natürlich die Einwilligung des Arbeitgebers einholen.
Angestellte Nebenerwerbsselbständige zahlen, wie normale Angestellte, 50
Prozent ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst, die anderen 50 Prozent
zahlt der Arbeitgeber. Es bleibt somit alles wie bisher. Die Gewinne aus
der Selbständigkeit müssen selbstverständlich auch noch versteuert werden.
Generell bezeichnet man eine Existenzgründung als Kleingründung, wenn
der Finanzierungsbedarf unter 25.000 € liegt. Mit der gewerblichen
Anmeldung beim Gewerbeamt oder der Anmeldung der freiberuflichen
Tätigkeit beim Finanzamt ist der Gründer dann Inhaber eines
Einzelunternehmens. Aber Vorsicht. Das Finanzamt schaut schon, ob das
Unternehmen irgendwann auch mal Gewinne „einfährt“. Jeder Selbständige
profitiert ja von Steuererleichterungen und Steuern sparen möchte jeder.
Aber steuerlich geltend gemachte Betriebsausgaben können ggf. vom
Finanzamt zurückgefordert werden.
Wichtig ist auch, dass der Kleingründer nicht in den Tatbestand der
„Scheinselbständigkeit“ rutscht. Das ist der Fall, wenn der Selbständige
nur einen Auftraggeber hat und weisungsgebunden handelt. Gerade zu
Beginn der Selbständigkeit arbeiten einige Gründer nochmal für den
ehemaligen Arbeitgeber, der sich vielleicht keinen Festangestellten in
der betreffenden Position mehr leisten konnte oder wollte. Wenn dann
Scheinselbständigkeit nachgewiesen wird, hat das zur Folge, dass nicht
nur der Unternehmer die Möglichkeit verliert, seine Betriebsausgaben
steuerlich geltend zu machen, sondern auch, dass der Auftraggeber zur
Kasse gebeten wird. Er müsste Rentenversicherungsbeiträge und
Sozialversicherungsbeiträge für den „Scheinselbständigen“ nachbezahlen.
Wichtig zur Vermeidung des Risikos einer eventuellen
Scheinselbständigkeit ist das eigene unternehmerische Risiko des
Gründers. Er sollte ein eigenes Auftreten am Markt haben und rechtlich
und wirtschaftlich selbständig sein. Ganz wichtig ist, dass Beginn, Ende
und Dauer der Arbeitszeit nicht durch den Auftraggeber bindend
festgelegt werden. Der Selbständige muss seine eigene
Organisationsstruktur vorweisen. Auch die Kosten der Arbeitsausführungen
sollten vom Unternehmer getragen werden. Es ist ja auch für Inhaber
kleinerer Unternehmer immer sinnvoll, nicht nur von einem Auftraggeber
abhängig zu sein. Man sollte also auch als Kleinunternehmer versuchen,
sich möglichst schnell mit einer größeren Anzahl von Auftraggebern
abzusichern, um eine dauerhafte Stabilität des Unternehmens zu sichern.
Auch Kleingründer oder Gründer im Nebenerwerb haben die Möglichkeit KfW-
Gründerkredite in Anspruch zu nehmen. Bei einer Gründung im Nebenerwerb
ist dann aber wichtig, dass die Umsetzung der unternehmerischen
Tätigkeit mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist.**
Ich wünsche Ihnen wie immer ganz viel Erfolg! Weitere Infos zu unseren
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