Aufgrund einer Gesetzesänderung im Zuge der Erbrechtsreform könnten zum Jahresende einige erbrechtliche Ansprüche der Verjährung unterliegen.
Die Erbrechtsreform aus dem Jahre 2010 hat die Verjährungsregeln geändert und könnte nun in diesem Jahr erstmals merklich ihre Kreise ziehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com informieren: Auf Grund der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Reform des Erb- und Verjährungsrechts könnte zum 31.12.2012 ein Großteil erbrechtlicher Ansprüche verjähren. Im Zuge dieser Reform ist die dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB alte Fassung weggefallen. Seit dem 01.01.2010 fallen erbrechtliche Ansprüche unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Insbesondere bei Vermächtnissen gilt seither diese verkürzte Verjährungsfrist.
Davon verschont bleiben lediglich die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung aufgezählten Ansprüche. Für diese gilt auch nach der Erbrechtsreform weiterhin die dreißigjährige Verjährungsfrist. Ob die jeweiligen Ansprüche von dieser Ausnahme erfasst sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Im Zweifel ist es daher ratsam, die Ansprüche noch vor Ablauf des Jahres von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass durch die Gesetzesänderung im Einzelfall keine Nachteile entstehen.
Die Neuerungen im Zuge der Erbrechtsreform gelten nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010, sondern mit Übergangsregelungen im Regelfall auch für Erbfälle aus den vorherigen Jahren. Eine Vielzahl von älteren Erbschaftsansprüchen wird dementsprechend bereits am 31.12.2012 verjähren. Hier ist insbesondere auch bei älteren Ansprüchen Vorsicht geboten, da der Anspruchsinhaber aufgrund der vorherigen gesetzlichen Regelung zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich noch nicht mit der Verjährung seiner Ansprüche rechnet.
Im Zuge der Reform hat sich damals auch etwas hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs getan: Die dreijährige Frist beginnt hierfür nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Berechtigten vom Tode des Erblassers und dem Inhalt des Testaments. Der Zeitpunkt wird seit der Neuerung auf das Ende des jeweiligen Jahres hinausgeschoben.
Bei der Geltendmachung von Erbansprüchen ist mithin im Hinblick auf die neuen Verjährungsfristen besonders auf die regelmäßig kürzere Verjährung der entsprechenden Ansprüche zu achten. Soweit ein Anspruch verjährt ist, kann dieser nicht mehr durchgesetzt werden, sofern sich die Gegenseite hierauf beruft. Sollten hier Zweifel bezüglich der Verjährung der Ansprüche bestehen, sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden, um den Eintritt etwaiger Nachteile zu verhindern.
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