vegane gesellschaft deutschland, Vegetarierbund Deutschland und foodwatch legen Gesetzentwurf vor
Viele Lebensmittel enthalten versteckte Zutaten oder Zusätze tierischen Ursprungs, die nicht auf der Verpackung angegeben werden müssen. Die vegane gesellschaft deutschland, der Vegetarierbund Deutschland (VEBU) und die Verbraucherorganisation foodwatch haben heute einen Gesetzentwurf für eine Kennzeichnungspflicht vorgelegt. Die drei Organisationen fordern Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner auf, durch eine Änderung der nationalen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Transparenz zu schaffen: Wer tierische Lebensmittel aus ethischen, religiösen oder anderen Gründen ablehnt, soll endlich auch die Möglichkeit dazu bekommen. Mehr als 50.000 Verbraucher haben bereits per Unterschriften-Aktion von Ministerin Aigner eine Gesetzesänderung gefordert, doch bis heute keine Antwort erhalten.
„Es ist nicht hinnehmbar, dass Produkte als „vegetarisch“ oder „vegan“ gelabelt werden dürfen, obwohl sie Zutaten vom Tier enthalten“, kritisiert Christian Vagedes, Gründer der veganen gesellschaft deutschland. „Dadurch haben Verbraucher beim Einkauf keine Kontrolle. Wir fordern klare Richtlinien für Lebensmittelhersteller und damit ein Ende der Verbrauchertäuschung.“
„Wo Tiere drin sind, muss das auch drauf stehen – man kann nicht ständig an den mündigen Verbraucher appellieren und bewusste Kaufentscheidungen verlangen, aber gleichzeitig die Menschen über die Herstellung und Zusammensetzung der Produkte im Unklaren lassen“, ergänzt Sebastian Zösch, Geschäftsführer des VEBU.
Derzeit gibt es im deutschen Lebensmittelgesetz keine verpflichtende Regelung zur ausdrücklichen Kennzeichnung von Zutaten tierischen Ursprungs in Produkten. Ob Aroma aus Geflügel oder Wild in Kartoffelchips, Fischgelatine in Multivitaminsaft oder Cystein, meist hergestellt aus Schweineborsten, in Backwaren – auf der Verpackung muss dies bislang nicht angegeben werden. Selbst wenn Hersteller Produkte freiwillig als „vegetarisch“ oder „vegan“ kennzeichnen, ist Irreführung möglich. Denn die Begriffe sind juristisch nicht definiert.
Die vegane gesellschaft deutschland, der Vegetarierbund Deutschland (VEBU) und foodwatch fordern daher die Angabe aller bei der Produktion eingesetzten Zutaten und Zusätzen tierischen Ursprungs sowie eine gesetzliche Definition der Begriffe „vegetarisch“ und „vegan“. Lebensmittel, die mit dem Aufdruck „vegetarisch“ gekennzeichnet sind, dürfen demnach keine Zutaten vom toten Tier enthalten. Die als „vegan“ gekennzeichneten Produkte dürfen gar keine Zutaten oder Zusätze tierischen Ursprungs enthalten – auch keine Ei- und Milchprodukte oder Honig. Bei entsprechend beworbenen Produkten müssen die Hersteller auch Verunreinigungen durch sogenannte Kreuzkontamination – zum Beispiel bei der Nutzung derselben Produktionsfläche zur Herstellung von veganen bzw. vegetarischen und tierischen Lebensmitteln – ausschließen können. Die Forderungen beziehen sich auch auf Zusatzstoffe, technische Hilfsstoffe und Aromen.
„Es ist höchste Zeit, dass Frau Aigner handelt und das „Tiere-Verstecken“ beendet. Sie braucht in diesem Fall auch nicht auf Brüssel zu warten, sondern kann auf nationaler Ebene vorangehen“, sagt Oliver Huizinga, Experte für Lebensmittelkennzeichnung bei der Verbraucherorganisation foodwatch.
Links:
– Gesetzentwurf zum Download ( http://tinyurl.com/cf2qnmj )
– Gutachten zur Zulässigkeit einer nationalen Transparenzregel gegen „versteckte Tiere“ ( http://tinyurl.com/c8oy6fl )
– E-Mail-Aktion beim Vegetarierbund Deutschland ( http://tinyurl.com/d9qa8sp ) sowie E-Mail-Aktion bei foodwatch ( www.foodwatch.de/aktion-verstecktetiere )
Der VEBU ist die größte Interessenvertretung vegetarisch und vegan lebender Menschen in Deutschland. Seit ihrer Gründung 1892 wirkt die Organisation mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit darauf hin, den Fleischkonsum in der Gesellschaft deutlich zu senken sowie die pflanzenbetonte Lebensweise als attraktive Alternative möglichst vielen Menschen zugänglich zu machen.
Kontakt:
Vegetarierbund Deutschland e.V. (VEBU)
Sebastian Zösch
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