Entschärfung der Zinsschranke – Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer – Erhaltung von Verlustvorträgen bei Sanierungen von Körperschaften
Essen, 04. November 2009****Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“, veröffentlicht am 22.7.2009, wird die steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen deutlich verbessert. Mit der Neuregelung werden ab 2010 erstmals die Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern, also für eine Basiskranken- und Pflege-flichtversicherung, steuerlich vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt. „Die Neuregelungen gelten für gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) gleichermaßen. Auch können privat Krankenversicherte nun erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Partnerin und Steuerberaterin bei Roland Franz & Partner in Essen.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen z.B. für Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder Lebensversicherungen können künftig grundsätzlich weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Es wird ein höheres gemeinsames Abzugsvolumen eingeführt. Die derzeitigen Abzugsbeträge werden jeweils um 400 Euro von 1.500 Euro auf 1.900 Euro bzw. von 2.400 Euro auf 2.800 Euro (Selbständige) erhöht. Das Abzugsvolumen steht dabei primär für die Beiträge zugunsten einer Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden daher nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen durch diese noch nicht aufgebraucht ist. Die entsprechenden Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind, auch bei Überschreiten der genannten Abzugsvolumina, in jedem Fall voll abziehbar.
Die Regelungen zur Zinsschranke wurden entschärft. Die bestehende Freigrenze wird zeitlich befristet von 1 Mio. Euro auf 3 Mio. Euro erhöht. Erreichen bzw. überschreiten die Nettozinsaufwendungen eines Betriebes diesen Betrag, fällt er grundsätzlich in vollem Umfang unter die Abzugsbeschränkung, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände eingreift. Die Maßnahme gilt befristet für den Zeitraum 2008 bis 2009.
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung (Abführung der Umsatzsteuer erst beim Zahlungseingang und nicht schon nach Rechnungsstellung) wurde bundeseinheitlich für alle Unternehmen auf 500.000 Euro erhöht. Diese Maßnahme gilt ab Juli 2009 bis Ende 2011.
Mit der Neuregelung der Verlustvorträge im Rahmen der Unternehmenssteuerreform wird die gerade in der aktuellen Krise häufig notwendige Zuführung von frischem Eigenkapital erheblich erschwert, da dabei Verlustvorträge vernichtet werden. In sog. Sanierungsfällen können bei Unternehmensbeteiligungen vorhandene Verluste vollständig genutzt werden. Voraussetzung ist entweder eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung oder die Beibehaltung von 80 Prozent der Lohnsumme über fünf Jahre in Anlehnung an die Begrifflichkeit der Lohnsummenklausel bei der Erbschaftsteuer oder eine Betriebsvermögenszuführung von 25 Prozent des Aktivvermögens bei einem Anteilserwerb von 100 Prozent. Bei einem geringeren Anteilserwerb reduziert sich die notwendige Betriebsvermögenszuführung entsprechend. Erforderlich ist, dass zumindest eines dieser Merkmale erfüllt wird. Auch hier gilt diese Maßnahme für den Zeitraum 2008 bis 2009.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0
0201-81095-95
http://franz-partner.de
Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
http://publicity-experte.de