4. Februar 2014, Kiel. Das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) Schleswig-Holsteins reguliert den Glücksspielmarkt des Bundeslandes. Interessant sind dabei vor allem die Spielerschutzmaßnahmen, die das sichere Spielen sowohl in Spielhallen und Spielbanken als auch in den Online-Casinos mit Lizenz aus Schleswig-Holstein gewährleisten soll – zum Vorteil der Spieler.
Schleswig-Holstein ist mit seinem Glücksspielgesetz lange ein „Alleingänger“ gewesen, denn alle anderen Bundesländer schlossen sich früh dem staatlichen Glücksspielvertrag an. Heute ist auch das nördlichste Bundesland diesem Vertrag beigetreten – die bisher an Online-Casinos vergebenen Lizenzen sind davon jedoch nicht betroffen und dürfen ihre Lizenz deshalb weiterhin behalten. Voraussetzung ist dafür allerdings die Einhaltung zahlreicher Richtlinien zum Schutz der Spieler.
Informationspflicht, Werbeverbot, Minderjährigen- und Spielerschutz
Abschnitt III des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holsteins beinhaltet insgesamt vier Paragraphen (§ 25 bis § 28), die die Bestimmungen des Spielerschutzes beinhalten – Einrichtungen, die eine Lizenz beantragt haben und diese aufrechterhalten möchten, sind deshalb verpflichtet, diesen Bestimmungen im vollen Umfang nachzukommen. Insbesondere bei Online-Casinos, die heute einen echten „Boom“ erleben, unterliegen meist außer-deutschen Gesetzen – woher die Lizenzen der einzelnen Online-Casinos stammen, lässt sich über Info-Portale, wie www.internet-casino-spielen.de herausfinden. Auch hier spielt Spielerschutz zwar eine Rolle, so scharf, wie in Schleswig-Holstein sind die Bestimmungen, vor allem, was die Präventionsmaßnahmen angeht, jedoch nicht.
Während § 25 bis § 27 vor allem betriebliche Maßnahmen betreffen, ist § 28 eine weiterführende Maßnahme, die die gesamte Unternehmung des Lizenznehmers in die Pflicht nimmt.
- § 25 Informationspflicht
Jeder Lizenznehmer ist dazu verpflichtet, den Spieler darüber aufzuklären, welche Kosten und Gewinne entstehen können – auch Informationen dazu, wann und wo sowie auf welche Weise der Gewinn zustande kommt. Insgesamt besteht der § 25 aus 13 Punkten, die allesamt vollständig erfüllt werden müssen.
- § 26 Werbung
Werbung für Glücksspiel ist grundsätzlich erlaubt – der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass die ergriffenen Werbemaßnahmen „angemessen“ und nur Gewinne versprechen dürfen, die tatsächlich möglich sind. Casinospiele, Wetten und Lotterien können jedoch in den Nebenbestimmungen weiteren Anforderungen unterliegen.
- § 27 Minderjährigenschutz, Spielerschutz und Aufklärung
Gesonderte Regelungen gibt es vor allem zum Schutz von Minderjährigen, die weder speziell angeworben noch generell Zugang gewährt werden dürfen – alle Lizenznehmer müssen dies durch entsprechende Schutzmahnahmen sicherstellen. Aufklärung der volljährigen Spieler ist ebenfalls Pflicht.
- § 28 Sozialkonzept
Dieser Paragraph gehört zu den wohl entscheidendsten Spielerschutzmaßnahmen und verpflichtet die Lizenznehmer dazu, Spielsucht zu unterbinden, indem entsprechende Beauftragte Maßnahmen zum Spielerschutz entwickeln, das Personal zu schulen, Informationen an betroffene Spieler weiterzuleiten und zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Spielerschutzmaßnahmen in Schleswig-Holstein sind umfassend und lückenlos – ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, denn die Anzahl der Spielsüchtigen ist auch in Deutschland weiterhin ein Problem. Mit Verpflichtungen, wie sie im Glücksspielvertrag Schleswig-Holsteins festgehalten sind, können die Zahlen jedoch effektiv verbessert werden. Nun bleibt jedoch abzuwarten, wie die Spielerschutzmaßnahmen des bundesweiten Glücksspielstaatsvertrags umgesetzt werden, der die folgenden Lizenznehmer in Deutschland und damit Schleswig-Holstein betrifft.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.internet-casino-spielen.de
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