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Falschparker abgeschleppt: Gemeinde haftet für Schaden

Wird ein falsch geparkter Pkw abgeschleppt, haftet die Gemeinde für Schäden, die das Abschleppunternehmen am Auto verursacht. Darauf wies nach D.A.S. Angaben der Bundesgerichtshof hin. Geschädigte müssen sich an die Gemeinde und nicht an die Abschleppfirma halten: Das Unternehmen handelt hier „hoheitlich“ in öffentlichem Auftrag.
BGH, Az. VI ZR 383/12

Hintergrundinformation:
Eine Gemeinde darf anordnen, dass ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird. Oft passiert dies, wenn falsch geparkte Autos Einfahrten, Wendeplätze oder Radwege blockieren oder sonst im Weg sind. Für den Autofahrer ist dieser Vorgang ärgerlich, weil er nicht nur das „Ticket“ für das Falschparken, sondern auch noch Gebühren für das Abschleppen und ggf. Verwahren seines Pkw bezahlen muss. Hier können leicht ein paar hundert Euro zusammen kommen. Der Fall: Ein Abschleppunternehmen hatte in städtischem Auftrag ein falsch geparktes Auto abgeschleppt und auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Als der Eigentümer seinen Pkw später abholte, stellte er fest, dass das Auto beschädigt worden war. Der Schaden belief sich auf über 3.000 Euro. Der Autofahrer verklagte daraufhin das Abschleppunternehmen auf Schadenersatz. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Klage ab. Die Klage hatte sich nämlich nicht an den richtigen Adressaten gerichtet. Wie die Richter ausführten, hatte das Abschleppunternehmen hier „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt“. Die Verantwortung für ein mögliches Fehlverhalten des „Abschleppers“ treffe allein die Gemeinde. In Artikel 34 des Grundgesetzes sei vorgesehen, dass für Schäden, die Staatsbedienstete in Ausübung ihres Berufes verursachten, nicht der einzelne Bedienstete, sondern der Staat hafte. Dieser Haftung könne sich der Staat nicht dadurch entziehen, dass er Aufgaben an private Unternehmen übertrage. Ansprechpartner für den Schadenersatzanspruch ist daher bei Abschleppaktionen auf öffentlichen Verkehrsflächen die jeweilige Gemeinde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12

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