Grenze für straffreie Selbstanzeige Steuerhinterziehung sinkt auf 25.000 Euro

Strafbefreiende Selbstanzeige von Steuerstraftaten

Die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige von Steuerstraftaten wurden in den letzten Jahren deutlich verschärft. Neben der breite öffentliche Diskussion durch prominente Fälle und einer deutlichen Zunahme der Selbstanzeigen im Zuge wiederholter Ankäufe von Bankdaten aus dem europäischen Ausland und Steueroasen durch die Behörden, wurde gar über die grundsätzliche Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige im Bundestag abgestimmt, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Aktuelle Entwicklung

Die aktuelle Entwicklung sieht deutlich enger gefasste Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht vor, z.B. durch das Absenken der Grenze von 50.000 auf 25.000 Euro, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt.
So steht es in einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 18/3018), der so unverändert am 03.12.2014 verabschiedet wurde.

Änderung der Abgabenordnung

Bis zum Inkrafttreten des Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung voraussichtlich am 01.Januar 2015 gilt die aktuelle Fassung des §371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Nach §371 AO wird bei einer Selbstanzeige nicht mit bis zu 5 Jahren Haft einer Geldstrafe bestraft, wer gegenüber dem Finanzamt zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart die unrichtigen Angaben in vollem Umfang berichtigt, alle unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

Die Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn dem Steuerhinterzieher oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde, dass eine Steuerprüfung gemäß §196 AO droht oder ein Strafverfahren eingeleitet wird oder gar ein Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit angetreten ist.

Ebenso entfällt die Strafbefreiung, wenn eine der Steuerstraftaten zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Steuerhinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste.

Absenkung der Grenze von  € 50.000,-  auf €25.000,- pro Straftat

Straffreiheit tritt weiterhin nicht ein, wenn nach §371 AO die Höhe der hinterzogenen Steuer (bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteil) eine Höhe von € 50.000,- pro Straftat übersteigt. Diese Grenze wird durch die Neuregelung der Abgabenordnung (s.o.) auf 25.000,- Euro abgesenkt.

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