Arbeitsentgeltforderung in der Insolvenz

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Seit Monaten plagt Sie bereits ein mulmiges Gefühl, wenn Sie an ihr Unternehmen denken. Sie haben gemerkt, dass die Umsätze eingebrochen sind, Stammkunden nicht die üblichen Mengen abnehmen, sondern bedeutend weniger bei Ihnen kaufen und im gleichen Zuge auch noch die Betriebskosten  gestiegen sind. Sie machen  sich Gedanken wie lange Ihr Unternehmen unter diesen Umständen noch funktionieren kann, bis zu dem einen Tag, an dem ihr Chef alle zusammenruft und verkündet, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Selbstverständlich ist das zunächst für die meisten Angestellten ein großer Schock. Viele machen sich jetzt Gedanken um ihre Zukunft und wie es nun weitergeht. Was muss getan werden um mein Gehalt zu sichern? An wen kann man sich wenden? Der vorliegende Artikel dient dem ersten kurzen Überblick, kann jedoch das Gespräch mit den zuständigen Behörden und Fachkundigen Personen nicht ersetzen.

Mit dem Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit erwerben Sie, als im Inland beschäftigter Angestellte/r, Anspruch auf Insolvenzgeld, sofern Sie einen entsprechenden Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach Ihrem Nettoentgelt und wird für maximal drei Monate, unter der Voraussetzung, dass ein Insolvenzereignis vorliegt, gezahlt. Zu einem Insolvenzereignis zählt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung dessen mangels Masse oder die vollständige Beendigung des Betriebes im Inland, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet haben und Ihnen steht aus dieser Zeit noch Lohn aus, dann steht Ihnen für die letzten drei Monate Ihres Arbeitsverhältnisses das Insolvenzgeld zu.

Sollte es noch nicht sicher sein, ob ein Insolvenzereignis eintreten wird, kann man sich bei den nötigen Voraussetzungen, einen Vorschuss auf Insolvenzgeld auszahlen lassen. Dieser wird im Falle eines Insolvenzereignisses auf das Insolvenzgeld angerechnet. Die Höhe des Vorschusses legt die Agentur für Arbeit nach „pflichtgemäßen Ermessen“ fest. Sollten Sie einen Vorschuss auf Insolvenzgeld erhalten haben, obwohl die Bedingungen  dafür nicht erfüllt sind oder sollte Ihr Anspruch geringer als erwartet ausfallen, ist der Vorschuss Ihrerseits zu erstatten.

Das Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit ausgezahlt und muss entsprechend bei ihr, durch Antrag,  geltend gemacht werden. Die Anträge erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit. Beachten Sie, dass für die Antragsstellung eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu wahren ist und eine Insolvenzgeldbescheinigung zur Bearbeitung erforderlich ist.
Durch die Zahlung des Insolvenzgeldes aus den Kassen der Agentur für Arbeit gehen die Arbeitsentgeltansprüche auf die Agentur über und werden auch durch diese verfolgt. Sollten Sie über den Insolvenzgeldzeitraum weitergehende Ansprüche an Ihren Arbeitgeber haben, müssen Sie diese selbst verfolgen. Wurden Sie bereits vor dem Insolvenzereignis frei gestellt und haben Sie für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld erhalten, wird dieses angerechnet. Gleiches gilt wenn Sie einer neuen Beschäftigung nachgehen. Der Lohn aus dieser Tätigkeit wird Ihnen bis zur Höhe des Insolvenzgeldes angerechnet. Nicht angerechnet werden Nebentätigkeiten, die schon zum Zeitpunkt Ihrer Anstellung bei dem jetzigen Schuldner bestanden haben.

Sollten Sie in Ihrem Leben mal an diesen Punkt kommen, dass Ihr Arbeitgeber die Löhne nicht mehr zahlen kann, dann sollten Sie sich umgehend bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit über weitergehende Schritte zur Wahrung Ihrer Rechte und Pflichten informieren (auch sofern noch kein Insolvenzantrag gestellt wurde, dieser Schritt aber wahrscheinlich ist).

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Informationsquellen:

Agentur für Arbeit http://www.insolvenz-ratgeber.de/fileadmin/ir/Medien/Ratgeberdownload/Arbeitgeberpleite/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf  ; S. 9-15

Sozialgesetzbuch §§165 ff. SGB III : https://books.google.de/books?id=TBrYAgAAQBAJ&pg=PA206&dq=insolvenzgeld&hl=de&sa=X&ei=RDzPVIHcBqKj7AbDr4GgAw&ved=0CEcQ6AEwBA#v=onepage&q=insolvenzgeld&f=false  ; S. 205-206

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