BGH: Mietkündigung bei Hartz IV rechtmäßig

Eine Wohnung von 140 Quadratmetern erscheint für einen Empfänger von Hartz IV-Leistungen auf den ersten Blick unnötig. In der Regel wird man sich eine solche Unterbringung angesichts des aktuellen Hartz IV-Satzes kaum leisten können. Doch in Einzelfällen kann das Amt die Kosten durchaus übernehmen. Jetzt musste der Bundesgerichtshof klären, ob eine Kündigung des Mietverhältnisses zulässig ist, nur weil die Kosten durch das Amt nicht mehr bewilligt werden. Aus dem Urteil dürfte sich auch ergeben, ob eine Schuldnerberatung in dieser Situation helfen kann.

 

Jobcenter lehnt große Wohnung ab

Geklagt hatte ein Hartz IV-Empfänger, dessen zuständiges Jobcenter die Zahlung der hohen Kosten für die Zukunft abgelehnt hatte. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Wohnungskündigung wegen fehlender Mietzahlungen allerdings rechtmäßig ist. Der Kläger aus Hilden zahlte seit 2010 für seine Wohnung 1.330 Euro pro Monat. Im Jahr 2011 erhielt er zum ersten Mal Leistungen aus Hartz IV. Bis Anfang 2013 leitete er die Zahlungen des Jobcenters pünktlich an den Vermieter weiter, seit Anfang des Jahres unterblieb diese Weiterleitung. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses war das Jobcenter zwar bereit, die entstandenen Mietschulden zu übernehmen. Eine fortlaufende Zahlung lehnte die Behörde allerdings ab. Der Mieter schaltete in der Folge einen Anwalt ein, aus dem folgenden Prozess resultierte eine Übernahme der Kosten durch das nunmehr zuständige Sozialamt der Stadt Hilden. Gleichzeitig wurde die Räumungsklage durch das Amtsgericht betätigt. Die Richter beurteilten die Sachlage so, dass sich der Mieter die teure Wohnung trotz der Zahlung der Miete durch das Amt nicht mehr leisten konnte. Diese Auffassung teilt nun auch der Bundesgerichtshof. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Mieter offenbar über finanzielle Mittel verfügte, die zum Zeitpunkt der ausstehenden Mietzahlungen gerade nicht liquide waren.

 

Schuldnerberatung als frühzeitige Instanz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs könnte wegweisend sein für weitere Gerichtsprozesse. Offen ist in diesem Zusammenhang, ob und wie die rechtzeitige Einschaltung einer Schuldnerberatung (wie die Beratungsstelle der Krüger & Müller UG: http://www.schuldnerberatungen-berlin.de/)  dem Mieter hätte helfen können. Durch die frühzeitige Beauftragung einer Schuldnerberatung besteht die Chance, Zahlungsengpässe rechtzeitig zu identifizieren und eine tragfähige Lösung zum Abbau von Schulden zu entwickeln. Gerade in der hier vorliegenden Situation, nach der sich der Mieter die teure Wohnung trotz der Zuschüsse der Ämter nicht mehr leisten konnte, hätte eine Schuldnerberatung Wege aus der Krise zeigen können. Bei rechtzeitigem Handeln hätte der zahlungssäumige Mieter voraussichtlich Chancen gehabt, die unsichere Situation wieder unter Kontrolle zu bekommen. Für Betroffene in einer ähnlichen Lage gilt angesichts des neuesten BGH-Urteils einmal mehr, sich auch bei einem Bezug von Hartz IV rechtzeitig um einen Überblick über die Finanzen zu bemühen. Dazu sollte ein externer Fachmann herangezogen werden, der Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und Transparenz verschafft. Er kann bei der Verhandlung mit den Gläubigern helfen und dadurch eine fundierte Lösung erarbeiten.