GRP Rainer setzt Klage auf Zahlung des Kaufpreises für indischen Mandanten durch
http://www.grprainer.com/Handelsrecht.html Die u.a. auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei GRP Rainer setzte eine Klage ihres indischen Mandanten auf Zahlung des Kaufpreises am Landgericht Mannheim durch.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Mandant von GRP Rainer, ein Hersteller von Solarmodulen aus Indien, hatte an eine deutsche Firma im Juli 2010 Solarmodule geliefert.
Die Lieferung umfasste 660 Solarmodule zum Stückpreis von 316,50 Euro und 54 Solarmodule eines anderen Typen zum Stückpreis von 411,60 Euro. Die deutsche Firma nahm die Ware an, zahlte allerdings den Kaufpreis nicht. Die Klage der indischen Firma richtete sich in erster Linie auf Zahlung des Kaufpreises von insgesamt rund 231.000 Euro.
Der Fall landete vor dem auch international zuständigen Landgericht Mannheim. Beide Parteien hatten sich auf die Anwendung deutschen Rechts verständigt. Das LG Mannheim verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 22.300 Euro für die 54 Module. Die Beklagte wendete zwar ein, dass die Module erhebliche Farbabweichungen hätten, hat diesen Mangel, falls er überhaupt vorlag, aber nicht rechtzeitig gerügt. Auch Zeugenaussagen konnten nicht belegen, ob überhaupt und wann eine Rüge erfolgt ist. Der Käufer sei nach Lieferung der Ware zur unverzüglichen Überprüfung und ggfs. einer Anzeige der Mängel verpflichtet. Bleibt diese Anzeige aus, gilt die Ware als genehmigt, stellte das LG Mannheim klar.
Strittiger war der Sachverhalt bei den 660 gelieferten Modulen. Denn diesen fehlt die vereinbarte Zertifizierung. Ohne diese Zertifizierung dürfen die Module in Deutschland nicht verkauft werden. Hier sei auch rechtzeitig eine Rüge erfolgt. Allerdings schuldet der Beklagte dennoch die Zahlung des Kaufpreises von knapp 209.000 Euro Zug-um-Zug gegen die Lieferung ordnungsgemäß zertifizierter Module. Die nicht zertifizierten Module müssen Zug-um-Zug wieder an den Kläger abgetreten werden. Der Beklagte habe ausdrücklich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben und damit zu erkennen gegeben, dass sie weiter an der Erfüllung des Vertrags interessiert ist. Auch wenn die Preise für solche Module inzwischen erheblich gefallen sind. Wäre es anders hätte sie nicht die Einrede erheben dürfen, sondern hätte sich ggfs. vom Vertrag lösen müssen, so das LG Mannheim.
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