Neckargemünd/Berlin, den 16.03.2016 – Der insbesondere für Kauf- und Mietrecht VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute (siehe Pressemitteilung und unseren Bericht) entschieden, dass es „grundsätzlich ohne Belang (sei), aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch“ mache. Da der Widerruf nicht zu begründen sei, komme es – so der Senat – nicht darauf an, welche Motivation den Verbraucher veranlasse, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen. Nur ausnahmsweise könne der Unternehmer dagegen zu schützen sein, etwa wenn der Widerruf sich als Schikane erweise.
Im Hinblick auf die für den 05.04.2016 bevorstehende Verhandlung (zum Thema siehe hier) des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats beim BGH handelt sich dabei um eine wichtige Vorentscheidung. Letztlich ist der Widerruf bei Fernabsatzverträgen (§ 356 BGB), also etwa dem Kauf per Telefon oder Internet, nämlich nicht grundsätzlich anders geregelt als der Widerruf beim Darlehensvertrag gem. §§ 495, 355 BGB. Ähnlich wie der Matratzenkäufe im jetzt entschiedenen Fall benutzen die Bankkunden letztlich auch nur das durch eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung noch nicht untergegangene Widerrufsrecht, um von dem mittlerweile günstigeren Zinsniveau zu profitieren. Das ist letztlich naheliegend, denn niemand wird den Widerruf spaßeshalber erklären. Insofern unterscheidet den Matratzenkäufer nichts vom Darlehensnehmer. Ersterer hatte den Unternehmer ja aufgefordert, ihm die Differenz zum günstigeren Anbieter zu erstatten, dann werde er den Widerruf nicht auszuüben.
Nach meiner Auffassung dürfte der Bankensenat – falls er das denn überhaupt wollte – schwer tun, von dieser Entscheidung abzuweichen. Wegen der überragenden Bedeutung der Frage, welche Auswirkung die Motivation des Verbrauches bei Ausübung seines Widerrufsrechts überhaupt haben kann, müssen sich die Senate des BGH schon einig sein, will man Verbrauchern, Unternehmern und Instanzgerichten nicht „Steine statt Brot“ geben. Eine Klärung ist jedoch im Interesse der Rechtssicherheit dringend notwendig, die Rechtsprechung ist längst zu unübersichtlich. Es ist nicht zu erwarten, dass die „Tiefstpreisgarantie“, mit der der Matratzenverkäufer geworben hatte, ein so entscheidendes Kriterium darstellt, dass die Begründung der heutigen Entscheidung nicht übertragen werden kann.
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Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2016/03/17/bgh-widerruf-vorentscheidung/