D&O Versicherung: BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer
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Der Anspruch aus einer D&O Versicherung kann an den Arbeitgeber abgetreten werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2016 hervor (Az.: IV ZR 304/13).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um sich gegen Risiken abzusichern, schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe wie Vorstände oder Geschäftsführer eine D&O Versicherung ab. Im Schadensfall kommt es dennoch häufiger zum Streit. Ein Knackpunkt ist dabei, dass die versicherten Personen ihre Ansprüche aus der D&O Versicherung an ihren Arbeitgeber abtreten. Dagegen wehren sich die Versicherer. Sie argumentieren, dass die Unternehmen ihre leitenden Organe gar nicht in Anspruch nehmen wollen, sondern nur die Versicherungssumme kassieren wollen. Dies sei keine ernstliche Inanspruchnahme.
Vor dem BGH erlitten die Versicherer allerdings eine herbe Schlappe. In dem Fall nahm ein Unternehmen einen seiner Manager wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser trat als versicherte Person seinen Freistellungsanspruch aus der D&O Versicherung an seinen Arbeitgeber ab. In der Versicherung war die sog. Innenhaftung eingeschlossen. In den Versicherungsbedingungen hieß es u.a., dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten zulässig sei. Allerdings verweigerte der Versicherer die Zahlung.
Der Versicherer argumentierte, dass die Abtretung unwirksam sei, weil das Unternehmen kein geschädigter Dritter sei. Außerdem gehe es dem klagenden Unternehmen nur darum, den Versicherungsschutz auszulösen, obwohl der versicherte Manager nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Es fehle an einer ernstlichen Inanspruchnahme der versicherten Person, es solle nur auf die Versicherungsleistung zugegriffen werden.
Die Karlsruher Richter sahen das jedoch anders. Das Unternehmen, das die D&O Versicherung für seinen Angestellten abgeschlossen hat, könne in Innenhaftungsfällen geschädigter Dritter sein und daher könnten die Ansprüche der versicherten Person abgetreten werden. Denn die Missbrauchsgefahr sei bei einer D&O Versicherung auch nicht höher als bei anderen Haftpflichtversicherungen. Einer ernsthaften Inanspruchnahme stehe nicht entgegen, dass die Auszahlung der Versicherungssumme das eigentliche Ziel sei. Denn dies sei kein Tatbestandsmerkmal für den Eintritt des Versicherungsfalls.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beim Abschluss einer D&O Versicherung beraten und auch Ansprüche durchsetzen, falls es im Schadensfall zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer kommen sollte.
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