Ärzte und Kassen haben die U-Untersuchungen für Kinder überarbeitet. Die Änderungen werden bis spätestens Ende Februar 2017 umgesetzt, das neue Gelbe Heft gibt es schon ab 01. September
Karlsruhe, 31. August 2016. Künftig gelten neue Regeln für die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern bis Ende des 6. Lebensjahres. Dies betrifft somit die U1 bis U9. Kinderärzte und Krankenkassen haben sie im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstellt. Der Beschluss wurde vergangene Woche im Bundesanzeiger veröffentlicht, damit kann die neue Kinder-Richtlinie nun zum 1. September 2016 in Kraft treten.
Intensivere Betreuung
Bei den Früherkennungsuntersuchungen in den ersten sechs Lebensjahren (U1 bis U9) sollen Kinder- und Jugendärzte zukünftig nach der geänderten Richtlinie noch intensiver auf psychische und soziale Aspekte achten. Verhaltensauffälligkeiten und Risikofaktoren für psychische Erkrankungen sollen so früh wie möglich erkannt und den Eltern entsprechende Hilfen angeboten werden. Es ist unter anderem ein neues Mukoviszidose-Screening vorgesehen. „Diese Anpassung ist zwingend notwendig gewesen“ erklärt Michael Richter, Chef der DAK-Gesundheit in Karlsruhe. „Das Gelbe Heft wurde bereits 1971 eingeführt und mehrfach durch neue Leistungen wie das Neugeborenen Hörscreening oder auch die U7a ergänzt. Eine komplette Überarbeitung auf aktuellen wissenschaftlichen Stand ist der richtige Schritt.“
Neues Heft ab September
Aufgrund der neuen Regeln wurde das gelbe Untersuchungsheft vollständig überarbeitet. Es wird ab 1. September 2016 für Neugeborene bei der Geburt durch das Krankenhaus ausgegeben. Die Inhalte der Richtlinie sind im ambulanten Bereich durch die Ärzte jedoch erst dann Kassenleistung, wenn die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt ist. Bis zur EBM-Anpassung erfolgt die Versorgung weiterhin nach den derzeit gültigen Regelungen. Mit einer Anpassung des EBM ist jedoch bis spätestens Ende Februar 2017 zu rechnen. Ebenso neu im Gelben Heft ist künftig eine Teilnahmekarte, auf der die Untersuchung bestätigt wird. Eltern können damit bei entsprechenden Stellen einfach belegen, dass sie das Früherkennungsangebot für ihr Kind nutzen, ohne dabei die vertraulichen Informationen des Gelben Heftes weitergeben zu müssen. Bei Kindern, die über ein „altes“ Gelbes Heft verfügen, ändert sich nichts. Dieses kann weitergeführt werden.