Alternativen zu den Strafzinsen der Banken sind für Anleger hypothekenbesicherte Kapitalanlagen

Grundschuldbesicherte Kapitalanlagen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) als Kunden-Strategie gegen die Strafzinsen der Banken: Die Banken müssen seit geraumer Zeit Strafzinsen für ihre Einlagen an die Zentralbank EZB zahlen. Dieser extreme geldpolitische Kurs der EZB verursacht bei allen Banken erhebliche Kosten. Vor allem die Negativzinsen für das Hinterlegen überschüssiger Liquidität bei der EZB in Frankfurt/Main belasten die Kreditinstitute zunehmend. Deshalb überlegen Geschäftsbanken immer mehr, diese Negativzinsen als Kosten an ihre Privatkunden weiter zu geben. Bisher haben Banken diese Strafzinsen nur an institutionelle Anleger und Firmenkunden weitergereicht. Die ersten Banken in Deutschland aus dem Raiffeisen- und Volksbankenverbund, z.B. die Raiffeisenbank Gmund am Tegernsee und die Volksbank Raiffeisenbank Niederschlesien eG verhängen jedoch auch gegen Privat- und Normalkunden Negativzinsen selbst bei geringen Bankguthaben ( ab Herbst 2016 ). Auch mehrere Schweizer Banken geben die Strafzinsen bereits an ihre Privatkunden weiter. Wer also als Bankkunde nicht nur mit Kontoführungsgebühren, sondern auch bei Kleinstguthaben mit Negativzinsen in Höhe von bis zu 0,5 % p.a. bestraft wird oder Strafzinsen auf sein Erspartes befürchtet, sollte über Alternativen der Geldanlage nachdenken. Grundschuldbesicherte Kapitalanlagen sind auch für Kleinanleger mit geringen Beteiligungsbeträgen ( mitunter ab Euro 2.000,- ) bei guten Zinsen von 3 % p.a. an aufwärts als wesentlich gesichert zur Geldanlage geeignet.

Unter Negativzinsen versteht man nach Wikipedia „Zinsen, mit denen ein Guthaben prozentual belastet wird. Wirtschaftlich gesehen sind es Minuszinsen, die auf Guthaben erhoben werden können und vom Gläubiger gezahlt werden müssen oder von der Rückzahlung des Guthabens abgezogen werden“. Bei diesem Minuszins, der auch Strafzins genannt wird, verliert der Kapitalgeber ( also der Sparer bzw. Sparkonten- oder Festzinskonten-Inhaber ) über einen bestimmten Zeitraum einen gewissen Prozentsatz seines Geldes, der dem Kapitalnehmer ( der Bank ) gutgeschrieben wird. Um diesen Kosten zu entgehen, können Geldguthaben so in verzinsliche Sachwerte ( außerhalb der Banken ) angelegt werden, dass der zwangsweise Abzug von Minuszinsen nicht möglich ist. Hier kommen hypothekenbesicherte Kapitalanlagen in Betracht. So werden von Immobilienunternehmen relativ sichere, grundschuldbesicherte Kapitalanlagen in Form von Darlehensanlagen ( erstrangig im Grundbuch gesichert ) angeboten, die deutlich mehr –teilweise bis zu 6 % Positivzinsen p.a. – bieten als die „Nullzinsen“ oder die Negativzinsen der Banken. Wer die richtige Anlagewahl trifft, entgeht der möglichen Belastung mit Negativzinsen und erhält sogar noch einen sehr ansehnlichen positiven Zinsertrag, ohne spekulieren zu müssen. Grundschuldbesicherte Kapitalanlagen werden ab Euro 5.000,- Mindesteinlage u.a. präsentiert auf dem Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de .

Noch zieren sich die meisten Banken mit der Verhängung von Strafzinsen bei Kleinsparern und sind zurückhaltend damit, von diesen einen Zinsabschlag auf Kontoeinlagen zu verlangen. Diese Zurückhaltung wird jedoch mehr und mehr aufgegeben.

Positive Zinsen sind steuerlich Erträge, weshalb negative Zinsen als Aufwendungen bzw. Verluste anerkannt werden müssten. Das Bundesfinanzministerium in Deutschland sieht das in einem Schreiben vom 27. Mai 2015 (Az. IV C1-S 2252/08/10004:017)  mit ihren eigenen Logik allerdings anders. Dementsprechend auch die deutschen Finanzämter: Sie haben für sich bereits festgelegt, was passiert, wenn Kunden künftig dafür zahlen müssen, dass sie Geld bei ihrer Bank auf ein Konto einzahlen. Die Verluste aus Negativzinsen dürfen nicht als Werbungskosten beim Finanzamt abgesetzt werden ( so auch ein Bericht der WELT vom März 2016 ). Strafzinsen – so die Argumentation der Finanzbeamten-Trickser – sind eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) erfasst sind. Na, dann . . .   – die Alternative von grundschuldbesicherte Kapitalanlagen wählen.