Angebot einer Schwarzarbeit führt zur außerordentlichen Kündigung

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass nicht erst das tatsächliche Durchführen, sondern allein das Angebot einer Schwarzarbeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Vorausgegangen waren diesem Urteil, dass ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung einem Interessenten auf Nachfrage seine Arbeitskraft in Form von Schwarzarbeit angeboten hat. Der Arbeitgeber kündigte allein auf die Einlassungen des krank geschriebenen Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht stattgegeben hat.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hat nun beim Hessischen Landesarbeitsgericht zum Erfolg geführt.
Allein mit dem Angebot seiner Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten während der Arbeitsunfähigkeit hat nach Ansicht des Berufungsgerichtes der gekündigte Mitarbeiter den Tatbestand der Täuschung herbeigeführt. Und dieser Umstand könne auch dann – ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit sich keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen habe (weil wie vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war), sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Nach Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes erschüttere schon allein die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber täusche. Es sei auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so schwerwiegende Vertragsverletzung ansehe, dass er ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen werde.

ABER VORSICHT: Dieses Urteil (Az.: 6 Sa 1593/08) birgt immense Tücken. Im vorliegenden Fall bot nämlich ein vermeintlich kranker Arbeitnehmer einem auf ihn angesetzten Detektiv an, während seiner Krankheit für diesen gegen Bezahlung Wände einzureißen und Mauer- und Malerarbeiten zu erledigen.

Das Provozieren eines Arbeitnehmers zu einem unrechtmäßigen Verhalten ist in sehr vielen Fällen jedoch rechtswidrig und führt zu einem Beweisverwertungsverbot zum Nachteil des Arbeitgebers. Dieser Sachverhalt verdeutlicht, wie wichtig nicht nur das Ergebnis einer Beweisführung, sondern auch die rechtlich „saubere“ Herbeiführung eines Beweises ist. Gerichtserfahrene Detekteien wie beispielsweise die Detektei Lentz (http://www.lentz-detektei.de/) kennen diese Problematik und berücksichtigen sie entsprechend bei Ihren Ermittlungen.

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