Aktuelle Urteile auf einen Blick
+++ Immobilienanzeigen: Angaben gemäß Energieeinsparverordnung sind erforderlich +++
Die Veröffentlichung einer Anzeige für eine Immobilie mit Energieausweis ohne die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Dies gilt laut ARAG sowohl für Verkäufer als auch für Vermieter, Verpächter und Makler (OLG Hamm, Az.: 4 U 8/16 und 4 U 137/15).
+++ Kein Anspruch auf Handy +++
Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags „mit Handy“ folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss „subventionierte“ Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden, nicht aber, dass laufend die Überlassung neuer Mobiltelefone geschuldet ist. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung nach Ablauf der Mindestlaufzeit ändert laut ARAG daran nichts (AG München, Az.: 213 C 23672/15).
Langfassungen:
Immobilienanzeigen: Angaben gemäß Energieeinsparverordnung sind erforderlich
Die Veröffentlichung einer Anzeige für eine Immobilie mit Energieausweis ohne die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverein nimmt im konkreten Fall einen Makler und eine als Maklerin tätige Firma auf Unterlassung in Anspruch. Der beklagte Makler veröffentlichte eine Zeitungsanzeige zur Vermietung einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben. Die beklagte Firma bewarb den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude. Die Immobilienanzeigen genügten nicht den Anforderungen der Energieeinsparverordnung, weil die dort genannten Pflichtangaben fehlten. Dies sei wettbewerbswidrig, weil den Verbrauchern in den Anzeigen eine wesentliche Information vorenthalten werde, die sie benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dieses Vorenthalten von Informationen kann geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die in den Anzeigen nicht angegebenen Informationen sind für den Verbraucher wesentlich. Das folge aus der Abwägung seiner Informationsinteressen mit dem Interesse des Maklerunternehmens, die Information nicht zu erteilen. Letzteres ist in den zu beurteilenden Fällen nicht schutzwürdig, zudem hätten die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 U 8/16 und 4 U 137/15).
Kein Anspruch auf Handy
Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags „mit Handy“ folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss „subventionierte“ Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Im konkreten Fall übernahm ein Kunde 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge. Diese hatte die Verträge 2004 geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils „mit Handy“. Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden. Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 Euro brutto für Grundgebühr und „Internetpack“. Enthalten sind „Handy-Aufschläge“ von 10 Euro beziehungsweise 5,13 Euro brutto. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere zwölf Monate verlängern. Hinsichtlich einer der Rufnummern veranlasste der Kunde zuletzt im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate und bekam hierbei ein weiteres Mobilfunkgerät durch den Mobilfunkanbieter ausgehändigt.
Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter. Anfang 2013 wandte sich der Kunde an den Anbieter und forderte ihn auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen. Als dies abgelehnt wurde, klagte er, denn er meinte, aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse er davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Die Telefonfirma lehnte dies ab und bekam vor Gericht Recht.
Der Kläger könne aufgrund der Verträge von der Telefonfirma keine neuen Geräte verlangen. Es sei allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt, sondern „subventioniert“ sei und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert werde. Diese sei bei den vorliegenden Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Dies bedeute jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres wegfällt, noch dass sich bei unterbliebener Kündigung oder „automatischer Verlängerung“ des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 23672/15).
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