Arbeitskreis IV: „Haushaltsführungsschaden“
- Haushaltsführungsschaden
- Wer bestimmt, was eine Hausfrau wert ist?
- ADAC sieht Diskussionsbedarf bei der Unfallschadenregulierung
Wird jemand bei einem Unfall so schwer verletzt, dass er seinen Haushalt zeitweise oder dauerhaft nicht mehr führen kann, so hat er Anspruch auf Schadensersatz. Dabei spielt es keine Rolle wie sich der Verletzte über die Situation hinweg hilft. Wenn ihm beispielsweise ein Angehöriger unentgeltlich zur Seite steht, beeinflusst das nicht die Höhe der Entschädigung.
Zu Problemen beim Haushaltsführungsschaden kommt es vor allem im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schadenhöhe. Derzeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Berechnungsverfahren. Welche Methode letztlich herangezogen wird, entscheidet aber ausschließlich das Gericht. Aufgabe des betroffenen Arbeitskreises auf dem 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar wird es sein, das Problem der unzureichenden Berücksichtigung von Haushaltsführungsschäden bei der Unfallschadenregulierung zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Dabei stehen die Bewertung von Hausarbeit, Forderungsübergänge und Anforderungen an die Schadensdarlegung im Vordergrund.
Der ADAC hat sich schon 1986 im Rahmen eines Fachgesprächs mit dem Schadensersatzanspruch bei Hausfrauentätigkeit befasst. 1989 nahm sich erstmals der Deutsche Verkehrsgerichtstag des Themas an. Daraus entwickelte sich das „Münchner Modell“, das die Basis für die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann, zwischenzeitlich Schulz-Borck/Pardey, darstellt. Im gleichen Jahr stellte auch Professor Landau von der Universität Hohenheim sein „Hohenheimer Verfahren“ vor. Dabei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Ermittlungsverfahren, das eine arbeitswissenschaftliche Bewertung der Haushaltsarbeit vornimmt. Liselotte Warlimont setzt im Gegensatz zu den anderen beiden Modellen auf eine analytische Arbeitsbewertung des Einzelfalls nach REFA. Dabei verschafft sich die Sachverständige ein Bild von der konkreten Situation an Ort und Stelle.
Wie aktuell das Thema ist, zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2009 (Az 183/08), in der er eine Orientierung am Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zulässt.
Referent und ADAC-Jurist im Arbeitskreis: Paul Kuhn
Telefon: (0 89) 76 76-62 01, Fax: -82 01, Mobil: 0171 555 6201
E-Mail: paul.kuhn@adac.de
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Maximilian Maurer
089/7676-2632