München: WKK-Rechtsanwälte teilen mit, inwieweit arbeitsvertraglich geregelte Vertragsstrafen bei einer vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unwirksam sein können.
Häufig findet sich in Arbeitsverträgen die Vertragsstrafenabrede, dass Arbeitnehmer im Falle eines vertragswidrigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine Vertragsstrafe in Höhe eines oder mehrere Bruttomonatsverdienste an den Arbeitnehmer bezahlen müssen. Das BAG hat hierzu mit Urteil von 23.09.2010 entschieden, dass Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen wie Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich zulässig sein können, ihre Unwirksamkeit sich jedoch aus § 307 BGB ergeben kann. Außerdem sind an die Wirksamkeit sehr strenge Maßstäbe anzulegen zum Schutz des Arbeitnehmers.
Eine Vertragsstrafe in Höhe von regelmäßig einem Bruttomonatsgehalt ist bereits dann unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag eine Probezeit für den Arbeitnehmer regelt mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen und für das vertragswidrige Ausscheidens des Arbeitnehmers keine Regelung bezüglich des Zeitraums während der Probezeit enthält. Mit der Vertragsstrafe eines Bruttomonatsgehalts wäre der Arbeitnehmer durch den Formulararbeitsvertrag bei einer Kündigungsfrist von 14 Tagen übermäßig belastet. Damit ist die gesamte Regelung unwirksam. Es ist nicht entscheidend, ob die Probezeit bereits abgelaufen ist. Den für die Überprüfung des Vertrages, kommt es allein auf dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Damit wird häufig die gesamte Vertragsstrafenklausel unwirksam. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die unwirksamen Teile der Vertragsklausel von dem zulässigen Teil sprachlich eindeutig trennbar sind und der zulässige Teil weiterhin inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält. Dies wird in der Regel bei Vertragsstrafen nicht der Fall sein.
Wenn Ihr Arbeitgeber ihnen gegenüber eine Vertragsstrafe geltend macht, sollte der Arbeitsvertrag als Grundlage für diese Vertragsstrafe von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. Es bestehen gute Chancen, dass Sie die Vertragsstrafe nicht leisten müssen.
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herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht München
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