ASJ: Greift Thierse die Unabhängigkeit des LAG Berlin an?

(BSOZD.com-NEWS) Berlin. Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin zur fristlosen Kündigung einer Kassiererin wegen des Verdachts einer Veruntreuung von Bons im Werte von 1,30 Euro und zu Äußerungen des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, Wolfgang Thierse, erklärt der Vorsitzende der ASJ, Harald Baumann-Hasske:

Wolfgang Thierse hat mit seinen Äußerungen mehrere Probleme zugespitzt, die sich in dem beurteilten Sachverhalt und der getroffenen Entscheidung gezeigt haben:

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So, wie Gerichtsentscheidungen oft an und durch die Medien kommuniziert werden, verliert die Öffentlichkeit zunehmend das Verständnis für ihre Gründe. Es entsteht ein gefühlter Mangel an Gerechtigkeit. Die Gerichte sind gut beraten, Problemfälle wie den vorliegenden gründlich und verständlich zu erklären. Daran fehlt es bei der Pressemitteilung des LAG nicht; dass das Gericht selbst bei der Verkündung diese Sorgfalt beachtet hat, ist ohne Grund nicht in Zweifel zu ziehen. Erstaunlich ist die Kommunikation in den Medien.

Die Verdachtskündigung knüpft an den dringenden Verdacht der Verwirklichung eines Straftatbestandes oder einer anderen schweren Verletzung des Arbeitsvertrages an, ohne dass bewiesen sein muss, ob dieser Tatbestand tatsächlich verwirklicht ist – und ohne Rücksicht auf das tatsächliche Gewicht des inkriminierten Verstoßes.

Das Arbeitsverhältnis unterliegt deshalb besonderen Regeln, weil es Vertragspartner zusammenführt, die wirtschaftlich und in der Regel auch im Umgang mit Rechtsfragen nicht gleichgestellt sind. Die schwächere Rechtsposition des Arbeitnehmers soll durch diese Regeln ausgeglichen werden. Für den Arbeitnehmer ist das Arbeitsverhältnis von existenzieller Bedeutung; seine Kündigung ist eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Eine fristlose Kündigung hat darüber hinausgehende Folgen für den Bezug von Arbeitslosengeld und eine spätere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Sie hat also nicht nur die Funktion der Beendigung eines Vertrages, sondern darüber hinaus den Charakter einer Sanktion von geradezu strafrechtlicher Dimension. Sinn und Zweck des Arbeitsrechts ist es auch, solche übermäßigen Folgen abzuwenden, wenn sie nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers unbedingt geboten sind.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die gesetzlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung zur Verdachtskündigung immer wieder neu zu diskutieren. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – lediglich die Kündigung auf einen Verdacht gestützt war, der sich im Zuge der Beweisaufnahme dann aber sogar zur Gewissheit verdichtete, an der es keinen vernünftigen Zweifel gab, beruht das Urteil auf der Überzeugung des Gerichts, dass eine Straftat vorlag. Für die Diskussionswürdigkeit der Verdachtskündigung besteht deshalb hier kein Anhaltspunkt.

Die in der Öffentlichkeit diskutierte Unverhältnismäßigkeit einer Kündigung wegen 1,30 €, insbesondere bei einer über 30jährigen Betriebszugehörigkeit lässt fraglich erscheinen, ob nicht das Kriterium der Verhältnismäßigkeit auch im Falle einer Straftat gegen den Arbeitgeber anzulegen und eine Entlassung für ein so geringwertiges Vergehen wie die Unterschlagung von 1,30 Euro als nicht angemessen anzusehen ist. Ein Vergleich mit dem Verhalten von Managern, die gerade das Vermögen ihrer Bank und von deren Anlegern vernichtet und die Finanzkrise ausgelöst haben, aber ungekündigt sind, drängt sich auf, auch wenn es nicht um vergleichbare Sachverhalte geht: Kein Gericht hat entschieden, diese Personen seien nicht zu kündigen. Hier ist zu überlegen, ob angesichts des privatrechtlichen Strafcharakters einer Entlassung und des damit zweifellos (vom Arbeitgeber wie vom Arbeitsgericht) verfolgten generalpräventiven, also strafrechtlich abschreckenden Zwecks in solchen Fällen künftig Kriterien der Angemessenheit im Verhältnis zur individuellen Schuld berücksichtigt werden sollten. Auch für diese Überlegungen ist aber der vorliegende Fall wenig geeignet, weil die Betroffene ausweislich der Pressemitteilung hartnäckig die Unwahrheit gesagt und eine Kollegin belastet hat, die mit der Sache nichts zu tun hatte. Wenn das Gericht zu dieser Überzeugung gelangt, kann es dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumuten.

Wolfgang Thierse hat sein Unverständnis über ein schlecht kommuniziertes Urteil zum Ausdruck gebracht. Ein Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz ist darin aber nicht zu sehen.

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Herausgeber: Hubertus Heil
Redaktion: Stefan Giffeler

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